(Stuttgart) Nach § 1 des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) bedür­fen Arbeit­ge­ber, die im Rah­men ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Ver­lei­her Drit­ten Lei­har­beit­nehmer zur Arbeit­sleis­tung über­lassen wollen, der Erlaubnis. 

Die Über­las­sung von Arbeit­nehmern erfol­gt nach dem Ende 2011 in Kraft getrete­nen Geset­zeswort­laut vorüberge­hend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorüberge­hen­der Ein­satz anzunehmen ist und welche Rechts­fol­gen im Falle nicht nur vorüberge­hen­der Lei­har­beit ein­treten, ins­beson­dere, ob in diesem Falle ein Arbeitsver­hält­nis mit dem Entlei­her zus­tande kommt.

Das Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg hat nun entsch­ieden, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 16.10.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 7 Sa 1182/12, dass selb­st im Falle ein­er nicht nur vorüberge­hen­den Arbeit­nehmerüber­las­sung kein Arbeitsver­hält­nis mit dem Entlei­her zus­tande kommt.

In dem der Entschei­dung zugrunde liegen­den Falle hat­te das Tochterun­ternehmen ein­er Kranken­haus­be­treiberge­sellschaft, welch­es mit Erlaub­nis Arbeit­nehmerüber­las­sung betreibt, dieser die als Kranken­schwest­er beschäftigte Klägerin für die gesamte bish­er über vier­jährige Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es als Lei­har­beit­nehmerin über­lassen. Das Lan­desar­beits­gericht ließ offen, ob es sich hier­bei um eine nicht nur vorüberge­hende Arbeit­nehmerüber­las­sung han­delte, die von der Klägerin gel­tend gemachte Rechts­folge des Zus­tandekom­mens eines Arbeitsver­hält­niss­es sei jeden­falls vom Geset­zge­ber für diesen Fall nicht vorge­se­hen wor­den. Auch ein rechtsmiss­bräuch­lich­es Strohman­ngeschäft könne in der­ar­ti­gen Fällen jeden­falls dann nicht angenom­men wer­den, wenn das Arbeitsver­hält­nis wie im vor­liegen­den Falle vor der Ende 2011 erfol­gten Änderung des AÜG abgeschlossen wor­den sei.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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