(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat soeben entsch­ieden, dass Arbeit­ge­ber darf nicht auf Betrieb­srats­dateien zugreifen dür­fen, ander­seits der Betrieb­srat aber auch keine keine Pro­tokoll­dateien vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen kann.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Düs­sel­dorf vom 7.03.2012 zu seinen Beschlüssen vom sel­ben Tage, Az.: 4 TaBV 87/11 und 11/12.

In zwei Ver­fahren stre­it­en die Beteiligten darüber, ob der Arbeit­ge­ber auf Dateien, die sich auf dem Betrieb­srat­slaufw­erk des EDV-Sys­tems der Arbeit­ge­berin befind­en, zugreifen darf (4 TaBV 11/12) und ob der Betrieb­srat vom Arbeit­ge­ber Ein­sicht in Pro­tokoll­dateien für Zugriffe auf das Betrieb­srat­slaufw­erk ver­lan­gen kann (4 TaBV 87/11). Auf dem Betrieb­srat­slaufw­erk befind­et sich unter dem Briefkopf des Betrieb­srats eine nicht unterze­ich­nete acht­seit­ige Stel­lung­nahme in einem Kündi­gungss­chutzver­fahren, das Mitar­beit­er der Arbeit­ge­berin bet­rifft. Die Arbeit­ge­berin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betrieb­sratsmit­glied, diese Stel­lung­nahme während sein­er Arbeit­szeit ver­fasst und so einen Arbeit­szeit­be­trug began­gen zu haben. Die Arbeit­ge­berin ver­langt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die voll­ständi­ge Doku­menten­his­to­rie der acht­seit­i­gen Stel­lung­nahme ohne Zus­tim­mung des Betrieb­srats zurück­ver­fol­gen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bear­beit­et wurde. Hil­f­sweise begehrt sie die gerichtliche Erset­zung der Zus­tim­mung des Betrieb­srats zu diesem Vorge­hen. Der Betrieb­srat möchte sein­er­seits vom Arbeit­ge­ber die Pro­tokoll­dateien für Zugriffe auf den Betrieb­sratsserv­er an bes­timmten Tagen ver­schafft bekommen.

Die Anträge der Arbeit­ge­berin und des Betrieb­srats hat­ten vor dem Arbeits­gericht und vor dem Lan­desar­beits­gericht keinen Erfolg. Dem Arbeit­ge­ber ste­ht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betrieb­srats Ein­sicht zu nehmen. Der Betrieb­srat ver­wal­tet seine Dateien genau­so wie seine son­sti­gen schriftlichen Unter­la­gen eigen­ver­ant­wortlich, weil die Betrieb­sver­fas­sung durch eine autonom aus­gestal­tete Inter­essen­wahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigen­tumsver­hält­nisse an den Daten­laufw­erken kommt es insoweit nicht an. Dem Betrieb­srat sein­er­seits fehlt das Rechtss­chutz­in­ter­esse, um vom Arbeit­ge­ber die Pro­tokoll­dateien zu ver­lan­gen. Der Betrieb­srat weiß, dass es bei seinem Laufw­erk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliegt dem Betrieb­srat in eigen­er Ver­ant­wor­tung, diese zu schließen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Rechts­beschw­erde nicht zugelassen

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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