(Stuttgart)  Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat am 8.12.2011 entsch­ieden, dass “Equal-Pay” in der Zeitar­beit nicht für Forderun­gen vor Dezem­ber 2010 gilt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Düs­sel­dorf vom 8.12.2011 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.: 11 Sa 852/11.

Der Kläger ist bei ein­er Zeitar­beits­fir­ma beschäftigt und als Ableser im Kun­de­naußen­di­enst eines großen Energie­un­ternehmens einge­set­zt. Die dem Arbeitsver­hält­nis zugrunde liegen­den tar­i­flichen Regelun­gen waren zunächst mit der Tar­ifge­mein­schaft Christlich­er Gew­erkschaften für Zeitar­beit und Per­son­alser­vica­gen­turen (CGZP) abgeschlossen wor­den, der das Bun­de­sar­beits­gericht am 14.12.2010 die Fähigkeit abge­sprochen hat, wirk­sam Tar­ifverträge zu schließen. Am 26.04.2010 hat­ten die Parteien eine Zusatzvere­in­barung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsver­hält­nis die zwis­chen dem Arbeit­ge­berver­band Mit­tel­ständis­ch­er Per­sonal­dien­stleis­ter (AMP) und den Einzel­gew­erkschaften des Christlichen Gew­erkschafts­bun­des (CGB) gel­tenden Tar­ifverträge Anwen­dung finden.

Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Feb­ru­ar 2011 an einem wirk­samen Zeitar­beit­star­ifver­trag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Dif­feren­zvergü­tun­gen in Höhe von ins­ge­samt 43.620,87 EUR (Restvergü­tun­gen, Über­stun­den­zuschläge, 13. Monats­ge­häl­tern und tar­i­flichen Ein­malzahlun­gen) entsprechend der Vergü­tung eines von dem Energie­un­ternehmen selb­st beschäftigten Ablesers.

Mit sein­er Beru­fung hat­te der Kläger keinen Erfolg. Bere­its das Arbeits­gericht Düs­sel­dorf hat­te die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirk­samen Auss­chlussfrist des durch die Zusatzvere­in­barung in Bezug genomme­nen Man­teltar­ifver­trags zwis­chen der AMP und den Einzel­gew­erkschaften des CGB (MTV) ver­fall­en. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tar­ifver­trag. Selb­st wenn die CGZP tar­i­fun­fähig sei, gelte dies nicht für die Einzel­gew­erkschaften des CGB. Die Auss­chlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeit­punkt der Entschei­dung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 beste­he ein mit den Einzel­gew­erkschaften der CGB wirk­sam vere­in­barter Zeitar­beit­star­ifver­trag. Diese Entschei­dung hat das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf bestätigt.

Das Lan­desar­beits­gericht hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies und einen etwaigen Fort­gang zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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