(Stuttgart)  Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat soeben entsch­ieden, dass die ordentliche Kündi­gung ein­er Gemein­deref­er­entin nach Entzug der bis­chöflichen Beauf­tra­gung wirk­sam ist.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Hamm vom 18.07.2012 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az. 10 Sa 890/12.

Zugrunde liegt fol­gen­der Sachverhalt:

Die Klägerin ist seit dem 01.02.2000 als Gemein­deref­er­entin bei dem Beklagten Erzbis­tum tätig und ihr wurde die bis­chöfliche Beauf­tra­gung ver­liehen. In den Jahren 2008/2009 strit­ten die Parteien über das Beste­hen ein­er Res­i­den­zpflicht der Klägerin. Das Ver­fahren ging für die Klägerin erfol­g­los aus. Die von der Klägerin im Rah­men des geführten Rechtsstre­its getätigten Äußerun­gen ins­beson­dere im Rah­men der von ihr her­beige­führten Medi­en­berichter­stat­tung nahm das Bis­tum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16.03.2010 die kanon­is­che Beauf­tra­gung als Gemein­deref­er­entin zu entziehen. Die Beschw­erde der Klägerin hierge­gen wurde vom apos­tolis­chen Stuhl mit Dekret vom 16.10.2010 zurück­gewiesen. Bere­its im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbis­tum der Klägerin mit, dass sie for­t­an nicht mehr als Gemein­deref­er­entin einge­set­zt werde und bot der Klägerin andere Tätigkeit­en an. Diese Tätigkeit­en lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeit­sleis­tung ein. Mit Schreiben vom 02.12.2010 und 22.12.2010 sprach das Erzbis­tum der Klägerin außeror­dentliche Änderungskündi­gun­gen aus und bot ihr zugle­ich die Fort­set­zung des Arbeitsver­hält­niss­es zu geän­derten Bedin­gun­gen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hil­f­sweise ordentliche Änderungskündi­gung mit dem gle­ichen Ziel aus­ge­sprochen. Diese Kündi­gun­gen greift die Klägerin im vor­liegen­den Ver­fahren an, nach­dem sie die Änderungsange­bote abgelehnt hatte.

Die Klägerin hat die Auf­fas­sung vertreten, die Kündi­gun­gen seien teils aus for­malen Grün­den, aber auch deswe­gen unwirk­sam, weil das Erzbis­tum sich nicht auf den Entzug der kanon­is­chen Beauf­tra­gung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemein­deref­er­entin diese Beauf­tra­gung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbis­tum nicht durch einen innerkirch­lichen Akt einen Kündi­gungs­grund selb­st schaf­fen. Im Übri­gen sei das Änderungsange­bot unwirk­sam, da es unnötig weit in die Rechte der Klägerin ein­greife, denn die Stel­lung als Sekretärin in Vol­lzeit bedeute eine Hal­bierung ihrer Einkünfte.

Mit Urteil vom 23.11.2011 (2 Ca 561/11) hat das Arbeits­gericht Pader­born der Klage nur teil­weise statt gegeben. Es hat die außeror­dentlichen Kündi­gun­gen für unver­hält­nis­mäßig und damit für unwirk­sam, die frist­gerechte Kündi­gung zum 30.06.2011 jedoch für wirk­sam gehalten.

Die gegen die Wirk­samkeit der ordentlichen Kündi­gung gerichtete Klage blieb nun ohne Erfolg, so Henn. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kündi­gung des Erzbis­tums ist durch in der Per­son der Klägerin liegende Gründe gerecht­fer­tigt. Durch den Entzug der bis­chöflichen Beauf­tra­gung fehlt der Klägerin eine per­sön­liche Eigen­schaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemein­deref­er­entin unverzicht­bar ist. Als innerkirch­lich­er Akt kann der Entzug der Beauf­tra­gung durch den Bischof eben­so wenig von den staatlichen Gericht­en über­prüft wer­den wie die Ausle­gung des kanon­is­chen Rechts (codex juris canon­i­ci). Daher ist die Ausle­gung des Erzbis­tums, dass auch Gemein­deref­er­enten der beson­deren Beauf­tra­gung durch den Bischof bedür­fen, vom Lan­desar­beits­gericht nicht zu überprüfen.

Die 10. Kam­mer hat die Revi­sion zum Bun­de­sar­beits­gericht zugelassen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Recht­san­walt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VDAA – Präsi­dent
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de