(Stuttgart) Das Lan­desar­beits­gericht Hamm hat am 26.08.2010 die außeror­dentliche Kündi­gung ein­er Mitar­bei­t­erin im Straßen­verkehrsamt der Stadt Dort­mund bestätigt, die in dem Ver­dacht ste­ht, Geld aus der Kasse gegen Falschgeld aus­ge­tauscht zu haben.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Hamm vom 26. August 2010 — 17 Sa 537/10.

In dem Ver­fahren stre­it­en die Parteien über die Wirk­samkeit ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung. Die jet­zt 50-jährige Klägerin ste­ht seit 1986 bei der Stadt Dort­mund in einem Arbeitsver­hält­nis. Sie bear­beit­et im Straßen­verkehrsamt Führerscheinan­gele­gen­heit­en und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009 wurde bei ihr eine Kassen­prü­fung vorgenom­men. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefun­den. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld aus­ge­tauscht hat. Anders könne nicht erk­lärt wer­den, dass von dem Bestand in Höhe von 828,-€ der von der Klägerin geführten Kasse 650,-€ Falschgeld gewe­sen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erken­nen gewe­sen. Die gle­iche Her­stel­lung der Scheine schließe es aus, dass es auch von unter­schiedlichen Leuten eingezahlt wor­den sei.

Die Klägerin hat sich damit vertei­digt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkan­nt habe. Inner­halb der let­zten Wochen vor der Kassen­prü­fung habe der behör­deneigene Kasse­nau­tomat häu­figer Geld­scheine nicht angenom­men. Sie habe zwei bis dreimal ver­sucht Geld­scheine einzuzahlen, was nicht gelun­gen sei. Da dies ein alt­bekan­ntes Prob­lem gewe­sen sei, habe sie die Scheine „aus­sortiert“ und durch eigene Scheine erset­zt. Am 29.07. habe sie die zuvor sep­a­rat gesam­melten Geld­scheine in Höhe von 650,-€ in die Barkasse gelegt und sich 650,-€ aus der Kasse genom­men, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6–7 Wochen am Kasse­nau­tomat Pri­vat­geld einge­set­zt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekom­men, dies ihrem Vorge­set­zten mitzuteilen. Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dort­mund das Arbeitsver­hält­nis mit der Klägerin frist­los hil­f­sweise mit sozialer Aus­lauf­frist gekündigt und die Kündi­gung auf den Ver­dacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe.

Mit Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeits­gericht Dort­mund die Klage abgewiesen. Die hierge­gen gerichtete Beru­fung der Klägerin blieb vor der 17. Kam­mer des Lan­desar­beits­gerichts ohne Erfolg, betont Klarmann.

Die Kündi­gung ist als Ver­dacht­skündi­gung wirk­sam. Die von der Stadt vor­ge­tra­ge­nen Indizien machen die Klägerin drin­gend verdächtig, das Geld bewusst aus­ge­tauscht zu haben. Bei Inau­gen­schein­nahme der Geld­scheine durch das Gericht stellte sich her­aus, dass die Fälschun­gen dilet­tan­tisch gemacht und sofort erkennbar waren: vor- und Rück­seite waren offenkundig zusam­mengek­lebt, far­blich entsprachen sie nicht echt­en Geld­scheinen, die Rän­der waren ungle­ich­mäßig, das Holo­gramm war auf­fäl­lig anders. Deswe­gen ist nicht nachvol­lziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Emp­fang der Scheine nicht aufge­fall­en war und sie nach erfol­glosem Ein­zahlen in den Kasse­nau­to­mat­en noch aus eige­nen Mit­teln Ein­zahlun­gen gemacht hat.

Klar­mann emp­fahl, das Urteil zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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