(Stuttgart) Der Betrieb­srat kann vom Arbeit­ge­ber die Bere­it­stel­lung eines PC neb­st Zube­hör sowie eines Inter­ne­tan­schlusses jeden­falls dann ver­lan­gen, wenn bei­des zur ord­nungs­gemäßen Wahrnehmung der ihm obliegen­den Betrieb­srat­sauf­gaben erforder­lich ist. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf eine am 09. August 2010 veröf­fentlichte Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts (LAG) Schleswig-Hol­stein vom 08.07.2010 – 1 TaBV 40 a/09.

Die bekan­nte, bun­desweit tätige Drogeriemark­tkette stre­it­et seit Jahren mit ihren örtlichen Betrieb­sräten um dessen Ausstat­tung mit han­del­süblichen PCs. Sie ist nun inner­halb eines hal­ben Jahres in Schleswig-Hol­stein erneut dazu verurteilt wor­den, einem — hier für 137 Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmern in 34 Fil­ialen zuständi­gen — Betrieb­srat an Stelle ein­er elek­trischen Schreib­mas­chine mit Kor­rek­tur­band einen PC zur Ver­fü­gung zu stellen. Außer­dem muss sie ihm einen Inter­net­zu­gang verschaffen.

Das Lan­desar­beits­gericht stützt die Entschei­dung auf § 40 Absatz 2 BetrVG, so Klarmann.

Danach hat der Arbeit­ge­ber dem Betrieb­srat für die laufende Geschäfts­führung im erforder­lichen Umfang Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik zur Ver­fü­gung zu stellen. Dazu gehöre das Inter­net, wie auch das Bun­de­sar­beits­gericht wieder­holt fest­gestellt habe. Die Beurteilung, ob ein Mit­tel der Infor­ma­tions- und Kom­mu­nika­tion­stech­nik der Erfül­lung von Betrieb­srat­sauf­gaben diene, sei Sache des Betrieb­srats. Er habe dabei einen Beurteilungsspiel­raum, müsse aber etwaige ent­ge­gen­ste­hende Belange des Arbeit­ge­bers berück­sichti­gen. Nicht nur die Abfas­sung von Ein­ladun­gen zu Betrieb­sratssitzun­gen und von Sitzung­spro­tokollen sei mit­tels PC effek­tiv­er. Vielmehr könne auch die Kon­trolle und Auswer­tung der vom Arbeit­ge­ber selb­st per EDV erstell­ten Dien­st­pläne, Zeit­er­fas­sungsnach­weise, Urlaubs- und Per­son­albe­stand­slis­ten wesentlich zeits­paren­der und effizien­ter am PC erfol­gen. Vor diesem Hin­ter­grund habe der Betrieb­srat die Anschaf­fungskosten als ger­ing einord­nen dürfen.

Der Betrieb­srat habe auch die Ein­hol­ung von Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net als zur Erfül­lung sein­er betrieb­sver­fas­sungsrechtlichen Auf­gaben erforder­lich anse­hen dür­fen. Das sei offenkundig. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Rechts­beschw­erde nicht zuge­lassen. Die Entschei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Vizepräsi­dent
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Kol­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de