Dies, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen” des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem am 13.10.2009 veröffentlichten Urteil vom 29. 09. 2009 – Az.: S 5 U 298/08 – im Fall eines 56 jährigen Radlers aus Köln entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Köln aufgehoben.
Der Kläger wurde auf dem Nachhauseweg in der Kölner Innenstadt von einem türkischen PKW-Fahrer in einer Tempo-30-Zone nach seiner Ansicht mehrfach geschnitten. Er stellte sich daraufhin vor einer Ampel dem Pkw in den Weg und hinderte ihn an der Weiterfahrt, um den Fahrer zur Rede zu stellen. Als Fahrer und Beifahrer ausstiegen, setzte sich der PKW – offenbar versehentlich – in Bewegung und brach dem Kläger das Waden- und Schienbein. Er musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Nach Ansicht der Essener Richter umfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle das Verhalten des Klägers nicht. Er habe damit vielmehr seinen versicherten Heimweg von der Arbeit mehr als nur geringfügig unterbrochen und eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Von Bredow empfahl, das Urteil zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Frhr. Fenimore von Bredow
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen”
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