Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

 

(Stuttgart) Lei­har­beit­nehmer sind bei der für die Größe des Betrieb­srats maßge­blichen Anzahl der Arbeit­nehmer eines Betriebs grund­sät­zlich zu berücksichtigen.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 13.03.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. 7 ABR 69/11.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mit­glieder des Betrieb­srats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeit­nehmer. Bei 5 bis 100 Arbeit­nehmern kommt es darüber hin­aus auch auf die Wahlberech­ti­gung an. Ab 101 Arbeit­nehmern nen­nt das Gesetz diese Voraus­set­zung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeit­nehmern beste­ht der Betrieb­srat aus 13 Mit­gliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeit­nehmern aus 15 Mitgliedern.

Wie der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts unter Auf­gabe sein­er früheren Recht­sprechung entsch­ieden hat, so Franzen, zählen in der Regel beschäftigte Lei­har­beit­nehmer bei den Schwellen­werten des § 9 BetrVG im Entlei­her­be­trieb mit. Das ergibt die ins­beson­dere an Sinn und Zweck der Schwellen­werte ori­en­tierte Ausle­gung des Geset­zes. Jeden­falls bei ein­er Betrieb­s­größe von mehr als 100 Arbeit­nehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberech­ti­gung der Lei­har­beit­nehmer an.

Anders als in den Vorin­stanzen hat­te daher beim Bun­de­sar­beits­gericht die Anfech­tung ein­er Betrieb­sratswahl durch 14 Arbeit­nehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeit­punkt der ange­focht­e­nen Wahl neben 879 Stam­mar­beit­nehmern regelmäßig 292 Lei­har­beit­nehmer beschäftigt. Der Wahlvor­stand hat­te die Lei­har­beit­nehmer bei der Wahl nicht berück­sichtigt und einen 13-köp­fi­gen Betrieb­srat wählen lassen. Unter Ein­beziehung der Lei­har­beit­nehmer wäre dage­gen ein 15-köp­figer Betrieb­srat zu wählen gewesen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Klaus-Dieter Franzen
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz
—————————————————————-
Schwach­hauser Heer­str. 122
28209 Bre­men
Tele­fon: +49 421 20 53 99 44
Tele­fax: +49 421 20 53 99 66
franzen@franzen-legal.de

 
 
 
 

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

 

(Stuttgart) Lei­har­beit­nehmer sind bei der für die Größe des Betrieb­srats maßge­blichen Anzahl der Arbeit­nehmer eines Betriebs grund­sät­zlich zu berücksichtigen.Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 13.03.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. 7 ABR 69/11.

 

 

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mit­glieder des Betrieb­srats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeit­nehmer. Bei 5 bis 100 Arbeit­nehmern kommt es darüber hin­aus auch auf die Wahlberech­ti­gung an. Ab 101 Arbeit­nehmern nen­nt das Gesetz diese Voraus­set­zung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeit­nehmern beste­ht der Betrieb­srat aus 13 Mit­gliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeit­nehmern aus 15 Mitgliedern.

 

Wie der Siebte Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts unter Auf­gabe sein­er früheren Recht­sprechung entsch­ieden hat, so Franzen, zählen in der Regel beschäftigte Lei­har­beit­nehmer bei den Schwellen­werten des § 9 BetrVG im Entlei­her­be­trieb mit. Das ergibt die ins­beson­dere an Sinn und Zweck der Schwellen­werte ori­en­tierte Ausle­gung des Geset­zes. Jeden­falls bei ein­er Betrieb­s­größe von mehr als 100 Arbeit­nehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberech­ti­gung der Lei­har­beit­nehmer an.

 

Anders als in den Vorin­stanzen hat­te daher beim Bun­de­sar­beits­gericht die Anfech­tung ein­er Betrieb­sratswahl durch 14 Arbeit­nehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeit­punkt der ange­focht­e­nen Wahl neben 879 Stam­mar­beit­nehmern regelmäßig 292 Lei­har­beit­nehmer beschäftigt. Der Wahlvor­stand hat­te die Lei­har­beit­nehmer bei der Wahl nicht berück­sichtigt und einen 13-köp­fi­gen Betrieb­srat wählen lassen. Unter Ein­beziehung der Lei­har­beit­nehmer wäre dage­gen ein 15-köp­figer Betrieb­srat zu wählen gewesen.

 

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Klaus-Dieter Franzen
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz
—————————————————————-
Schwach­hauser Heer­str. 122
28209 Bre­men
Tele­fon: +49 421 20 53 99 44
Tele­fax: +49 421 20 53 99 66
franzen@franzen-legal.de