(Stuttgart) Eine Bes­tim­mung in ein­er Pen­sion­sor­d­nung, nach der ein Anspruch auf eine Invali­den­rente bei Beruf­sun­fähigkeit nur beste­ht, wenn der Arbeit­nehmer bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls min­destens das 50. Leben­s­jahr vol­len­det hat, ist wirk­sam. Sie ver­stößt nicht gegen das Ver­bot der Diskri­m­inierung wegen des Alters.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 11.12.2013 zu seinem Urteil vom 10. Dezem­ber 2013 — 3 AZR 796/11.

Der im August 1956 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung nach der Pen­sion­sor­d­nung der Beklagten zuge­sagt wor­den. Diese sieht vor, dass Renten­leis­tun­gen gewährt wer­den, wenn der Betrieb­sange­hörige bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls eine Min­dest­di­en­stzeit und ein Min­destal­ter in den Dien­sten der Fir­ma erre­icht hat. Bei Inva­lid­ität infolge Beruf­sun­fähigkeit beträgt das Min­destal­ter für die Renten­zahlung 50 Jahre. Nach­dem dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Sep­tem­ber 2002 eine geset­zliche Rente wegen teil­weis­er Erwerb­s­min­derung bei Beruf­sun­fähigkeit bewil­ligt wor­den war, schlossen die Parteien einen Aufhe­bungsver­trag zum 31. März 2003.

Die auf Zahlung ein­er Invali­den­rente nach der Pen­sion­sor­d­nung der Beklagten gerichtete Klage hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts — wie schon in den Vorin­stanzen — keinen Erfolg. Dem Anspruch des Klägers ste­ht die Bes­tim­mung der Pen­sion­sor­d­nung ent­ge­gen, wonach das Min­destal­ter für die Renten­zahlung bei Inva­lid­ität infolge Beruf­sun­fähigkeit 50 Jahre beträgt. Dieses Min­destal­ter hat­te der Kläger bei Ein­tritt des Ver­sorgungs­falls der teil­weisen Erwerb­s­min­derung bei Beruf­sun­fähigkeit nicht erreicht.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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