(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat kür­zlich die Möglichkeit­en des Arbeit­ge­bers, im Rah­men eines notariellen Schul­dan­erken­nt­niss­es bei Dieb­stahl, Betrug und Unter­schla­gung gegen den Arbeit­nehmer einen voll­streck­baren Titel ohne ein Gerichtsver­fahren  zu erwirken, gestärkt. 

Darauf ver­weist die Berlin­er Fachan­wältin für Arbeit­srecht­Dr. Alexan­dra Henkel, MM. Mit­glied im VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 22.07.2010 – 8 AZR 144/09. 

Der Kläger war als Verkäufer in einem Getränke­markt beschäftigt. Dem Arbeit­ge­ber fie­len mit der Zeit erhe­bliche Dif­feren­zen zwis­chen Pfandgel­dauszahlung und dem tat­säch­lichen Leergutbe­stand auf. Durch die Instal­la­tion ein­er verdeck­ten Videokam­era wurde der Arbeit­nehmer der Unter­schla­gung über­führt. Nach Auswer­tung der Aufze­ich­nun­gen kam her­aus, dass der betr­e­f­fende Arbeit­nehmer nicht existieren­des Leergut gebucht und die entsprechen­den Pfand­be­träge aus der Kasse genom­men hat. Der Arbeit­nehmer räumte bei der Anhörung die Unter­schla­gung­shand­lun­gen ein und erk­lärte, dass er tageweise bis zu 600 € ent­nom­men habe, so dass in den vier Jahren sein­er Tätigkeit ein Gesamtschaden von min­destens 110.000 € ent­standen ist. Am Tag der Anhörung unterze­ich­nete der Kläger vor einem Notar ein vor­for­muliertes Schul­dan­erken­nt­nis wegen der vorsät­zlich uner­laubten Hand­lung in dieser Höhe. Das notarielle Schul­dan­erken­nt­nis ließ der Kläger anfecht­en und ver­langte klageweise die Urkunde wegen Sit­ten­widrigkeit des Rechts­geschäfts heraus. 

Das BAG wies die Klage mit der Begrün­dung ab, dass ein Zahlungsanspruch des Arbeit­ge­bers aus dem notariellen Schul­dan­erken­nt­nis fol­gt. Da das Schul­dan­erken­nt­nis eine schon beste­hende Schuld lediglich bestätigt und der Sinn eines der­ar­ti­gen Schul­dan­erken­nt­niss­es vor allem darin beste­ht, das Schuld­ver­hält­nis in den geregel­ten Punk­ten dem Stre­it bzw. Unwis­senheit der Parteien zu entziehen, ist der Kläger mit allen Ein­wen­dun­gen aus­geschlossen, die er bei Abgabe des Schul­dan­erken­nt­niss­es kan­nte oder mit denen er zumin­d­est rech­nete. Selb­st wenn der Nach­weis des Schadens nicht geführt wer­den kann, der Arbeit­nehmer aber den Schuld­grund und die Schuld­höhe eingeräumt hat, so kann er sich später nicht auf die Sit­ten­widrigkeit des Schul­dan­erken­nt­niss­es berufen. Er kann nicht ein­wen­den, sich in ein­er Zwangslage befun­den zu haben. Die Dro­hung mit ein­er Strafanzeige erschien dem BAG angesichts des vom Kläger selb­st eingeräumten Sachver­halts nicht als unver­hält­nis­mäßig. 

Die Entschei­dung des BAG zeigt ein­mal mehr, so betont auch der Berlin­er Recht­san­walt Chris­t­ian Sauer aus der Berlin­er Kan­zlei FPS, dass bei Schä­den für das Unternehmen durch Straftat­en eines Arbeit­nehmers, durch ein notarielles Schul­dan­erken­nt­nis  schnell und ein­fach ein voll­streck­bar­er Titel erlangt wer­den kann. Der Vorteil eines solchen Vorge­hens ist fern­er, dass der Arbeit­nehmer mit etwaigen Ein­wen­dun­gen zum Schuld­grund der uner­laubten Hand­lung und zur Schuld­höhe aus­geschlossen ist. Darüber hin­aus ist in einem etwaigen Ver­braucherin­sol­ven­zver­fahren der Rechts­grund der uner­laubten Hand­lung als bestand­skräftig anzumelden, mit der Folge, dass die Forderung auch nach ein­er etwaigen Restschuld­be­freiung beste­ht und auch nach Ende des Ver­braucherin­sol­ven­zver­fahrens voll­streckt wer­den kann. 

Dr. Henkel und Sauer emp­fahlen, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwiesen.

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