(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich die Möglichkeiten des Arbeitgebers, im Rahmen eines notariellen Schuldanerkenntnisses bei Diebstahl, Betrug und Unterschlagung gegen den Arbeitnehmer einen vollstreckbaren Titel ohne ein Gerichtsverfahren  zu erwirken, gestärkt.

Darauf verweist die Berliner Fachanwältin für ArbeitsrechtDr. Alexandra Henkel, MM. Mitglied im VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.07.2010 – 8 AZR 144/09. 

Der Kläger war als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt. Dem Arbeitgeber fielen mit der Zeit erhebliche Differenzen zwischen Pfandgeldauszahlung und dem tatsächlichen Leergutbestand auf. Durch die Installation einer verdeckten Videokamera wurde der Arbeitnehmer der Unterschlagung überführt. Nach Auswertung der Aufzeichnungen kam heraus, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht existierendes Leergut gebucht und die entsprechenden Pfandbeträge aus der Kasse genommen hat. Der Arbeitnehmer räumte bei der Anhörung die Unterschlagungshandlungen ein und erklärte, dass er tageweise bis zu 600 € entnommen habe, so dass in den vier Jahren seiner Tätigkeit ein Gesamtschaden von mindestens 110.000 € entstanden ist. Am Tag der Anhörung unterzeichnete der Kläger vor einem Notar ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen der vorsätzlich unerlaubten Handlung in dieser Höhe. Das notarielle Schuldanerkenntnis ließ der Kläger anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus. 

Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Zahlungsanspruch des Arbeitgebers aus dem notariellen Schuldanerkenntnis folgt. Da das Schuldanerkenntnis eine schon bestehende Schuld lediglich bestätigt und der Sinn eines derartigen Schuldanerkenntnisses vor allem darin besteht, das Schuldverhältnis in den geregelten Punkten dem Streit bzw. Unwissenheit der Parteien zu entziehen, ist der Kläger mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Selbst wenn der Nachweis des Schadens nicht geführt werden kann, der Arbeitnehmer aber den Schuldgrund und die Schuldhöhe eingeräumt hat, so kann er sich später nicht auf die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses berufen. Er kann nicht einwenden, sich in einer Zwangslage befunden zu haben. Die Drohung mit einer Strafanzeige erschien dem BAG angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. 

Die Entscheidung des BAG zeigt einmal mehr, so betont auch der Berliner Rechtsanwalt Christian Sauer aus der Berliner Kanzlei FPS, dass bei Schäden für das Unternehmen durch Straftaten eines Arbeitnehmers, durch ein notarielles Schuldanerkenntnis  schnell und einfach ein vollstreckbarer Titel erlangt werden kann. Der Vorteil eines solchen Vorgehens ist ferner, dass der Arbeitnehmer mit etwaigen Einwendungen zum Schuldgrund der unerlaubten Handlung und zur Schuldhöhe ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist in einem etwaigen Verbraucherinsolvenzverfahren der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung als bestandskräftig anzumelden, mit der Folge, dass die Forderung auch nach einer etwaigen Restschuldbefreiung besteht und auch nach Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens vollstreckt werden kann. 

Dr. Henkel und Sauer empfahlen, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwiesen.

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