(Stuttgart) Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. April 2013 hervor (Az.: C-202/11).

Kläger des Verfahrens war ein niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er wurde von einer belgischen Firma, die zu einem multinationalen Konzern mit Sitz in Singapur gehört, eingestellt. Der Arbeitsvertrag war in englischer Sprache abgefasst. Dieser sah vor, dass der Kläger seine Arbeitsleistung in Belgien erbringt. Der Arbeitgeber kündigte den Vertrag und zahlte die vertraglich vereinbarte Kündigungsabfindung.

Der Kläger forderte eine höhere Kündigungsabfindung nach belgischem Arbeitsrecht und berief sich zur Begründung auf die Nichtigkeit des Vertrags. Denn nach dem Dekret der Flämischen Gemeinschaft über den Sprachgebrauch sind die Vertragsparteien zum Gebrauch des Niederländischen verpflichtet, wenn das Unternehmen seinen Betriebssitz im niederländischen Sprachgebiet hat.

Das mit der Sache befasste belgische Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob das Dekret der Flämischen Gemeinschaft über den Sprachgebrauch gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union verstößt.

Der EuGH wies zunächst darauf hin, so Franzen, dass eine solche Regelung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung auf nicht niederländischsprachige Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu haben, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle. Eine solche Beschränkung sei nur gerechtfertigt, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde und sie geeignet und verhältnismäßig sei. Der Schutz und die Förderung einer Sprache könne eine solche Beschränkung rechtfertigen. Allerdings gehe das beanstandete Dekret zu weit.

Die Parteien eines Arbeitsvertrags mit grenzüberschreitendem Charakter beherrschten nicht zwangsläufig Niederländisch. In einem solchen Fall sei es für eine freie Einigung zwischen den Parteien in Kenntnis der Sachlage erforderlich, dass sie ihren Vertrag in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Mitgliedstaats schließen dürfen. Außerdem könne der Schutz der Sprache auch mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden. Folglich gehe das beanstandete Dekret über das hinaus, was zur Erreichung der genannten Ziele unbedingt erforderlich ist, und könne daher nicht als angemessen angesehen werden.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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