(Stuttgart) Das Dekret der Flämis­chen Gemein­schaft, wonach alle Arbeitsverträge mit gren­züber­schre­i­t­en­dem Charak­ter auf Nieder­ländisch abz­u­fassen sind, ver­stößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., geht aus einem Urteil des Europäis­chen Gericht­shofs (EuGH) vom 16. April 2013 her­vor (Az.: C‑202/11).

Kläger des Ver­fahrens war ein nieder­ländis­ch­er Staats­bürg­er mit Wohn­sitz in den Nieder­lan­den. Er wurde von ein­er bel­gis­chen Fir­ma, die zu einem multi­na­tionalen Konz­ern mit Sitz in Sin­ga­pur gehört, eingestellt. Der Arbeitsver­trag war in englis­ch­er Sprache abge­fasst. Dieser sah vor, dass der Kläger seine Arbeit­sleis­tung in Bel­gien erbringt. Der Arbeit­ge­ber kündigte den Ver­trag und zahlte die ver­traglich vere­in­barte Kündigungsabfindung.

Der Kläger forderte eine höhere Kündi­gungsabfind­ung nach bel­gis­chem Arbeit­srecht und berief sich zur Begrün­dung auf die Nichtigkeit des Ver­trags. Denn nach dem Dekret der Flämis­chen Gemein­schaft über den Sprachge­brauch sind die Ver­tragsparteien zum Gebrauch des Nieder­ländis­chen verpflichtet, wenn das Unternehmen seinen Betrieb­ssitz im nieder­ländis­chen Sprachge­bi­et hat.

Das mit der Sache befasste bel­gis­che Gericht wollte vom Europäis­chen Gericht­shof wis­sen, ob das Dekret der Flämis­chen Gemein­schaft über den Sprachge­brauch gegen die Freizügigkeit der Arbeit­nehmer in der Europäis­chen Union verstößt.

Der EuGH wies zunächst darauf hin, so Franzen, dass eine solche Regelung, die geeignet ist, abschreck­ende Wirkung auf nicht nieder­ländis­chsprachige Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­ber zu haben, eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeit­nehmer darstelle. Eine solche Beschränkung sei nur gerecht­fer­tigt, wenn mit ihr ein im All­ge­mein­in­ter­esse liegen­des Ziel ver­fol­gt werde und sie geeignet und ver­hält­nis­mäßig sei. Der Schutz und die Förderung ein­er Sprache könne eine solche Beschränkung recht­fer­ti­gen. Allerd­ings gehe das bean­standete Dekret zu weit.

Die Parteien eines Arbeitsver­trags mit gren­züber­schre­i­t­en­dem Charak­ter beherrscht­en nicht zwangsläu­fig Nieder­ländisch. In einem solchen Fall sei es für eine freie Eini­gung zwis­chen den Parteien in Ken­nt­nis der Sach­lage erforder­lich, dass sie ihren Ver­trag in ein­er anderen Sprache als der Amtssprache des Mit­glied­staats schließen dür­fen. Außer­dem könne der Schutz der Sprache auch mit weniger ein­schnei­den­den Mit­teln erre­icht wer­den. Fol­glich gehe das bean­standete Dekret über das hin­aus, was zur Erre­ichung der genan­nten Ziele unbe­d­ingt erforder­lich ist, und könne daher nicht als angemessen ange­se­hen werden.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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