(Stuttgart) Der automa­tis­che Ein­tritt der Beamten in den Ruh­e­s­tand mit Vol­len­dung des 65. Leben­s­jahres ver­stößt nicht gegen das Ver­bot der Altersdiskriminierung.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 15.03.2011 veröf­fentlichte Urteil des Oberver­wal­tungs­gerichts (OVG) Rhein­land-Pfalz in Koblenz vom 25.02.2011 – Az.: 2 A 11201/10.OVG.  

Der Kläger war Pro­fes­sor an ein­er rhein­land-pfälzis­chen Fach­hochschule. Nach­dem sein Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand über das 65. Leben­s­jahr um ein Jahr hin­aus­geschoben wurde, lehnte das beklagte Land eine weit­ere Ver­längerung der aktiv­en Dien­stzeit des Klägers ab. Die hierge­gen erhobene Klage, mit welch­er der Kläger gel­tend macht, eine generelle Alters­gren­ze sei unzuläs­sig, wies bere­its das Ver­wal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entschei­dung, so betont Henn. 

Der allein an die Vol­len­dung eines bes­timmten Leben­salters geknüpfte Beginn des Ruh­e­s­tandes eines Beamten ver­stoße wed­er gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz noch gegen euro­parechtliche Vor­gaben. Zwar führe die Alters­gren­ze zu ein­er Ungle­ich­be­hand­lung wegen des Alters, weil der Betrof­fene auf­grund des Erre­ichens der Alters­gren­ze vom aktiv­en Dienst aus­geschlossen werde. Jedoch stelle diese Ungle­ich­be­hand­lung keine Diskri­m­inierung wegen des Alters dar, weil sie durch legit­ime Ziele gerecht­fer­tigt sei. Denn die Alters­gren­ze diene ein­er aus­ge­wo­ge­nen Altersstruk­tur in der öffentlichen Ver­wal­tung und der Ent­las­tung des Arbeits­mark­tes durch die Schaf­fung zusät­zlich­er bzw. früher­er Ein­stel­lungsmöglichkeit­en für junge Beamte. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass nach dem Gesetz in Aus­nah­me­fällen ein dien­stlich­es Inter­esse an der vorüberge­hen­den Weit­erbeschäf­ti­gung eines Beamten über die Alters­gren­ze von 65 Jahren hin­aus beste­hen könne. 

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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