(Stuttgart) Nach ein­er Entschei­dung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts kann ein nicht berück­sichtigter Bewer­ber um eine Stelle eines öffentlichen Arbeit­ge­bers ver­lan­gen, eingestellt zu wer­den, wenn sämtliche Ein­stel­lungsvo­raus­set­zun­gen in sein­er Per­son erfüllt sind und seine Ein­stel­lung die einzig recht­mäßig Entschei­dung der Behörde wäre, weil jede andere Entschei­dung sich als rechtswidrig oder ermessens­fehler­haft darstellen würde. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteil des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 23. April 2010 – 19/3 Sa 47/09.

Hin­ter­grund des Rechtsstre­its war die Tätigkeit des schwer­be­hin­derten Klägers im Rah­men ein­er Arbeits­gele­gen­heit nach dem SGB II (1‑Eu­ro-Job). Der Mitar­beit­er hat­te bei der beklagten Kom­mune im Archiv gear­beit­et und gehofft, eine neu geschaf­fene, befris­tete Archivstelle zu erhal­ten. Tat­säch­lich hat der Arbeit­ge­ber jedoch einen anderen, eben­falls im Archiv täti­gen 1‑Eu­ro-Jober auf dieser Stelle eingestellt.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru­fung des Klägers hat­te teil­weise Erfolg. Er kon­nte erre­ichen, dass die beklagte Kom­mune ihn eben­falls befris­tet ein­stellen muss, so Henn.

Das Beru­fungs­gericht sah diesen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als gegeben an, weil die beklagte Kom­mune wed­er ein schriftlich­es Anforderung­spro­fil noch eine ord­nungs­gemäße Doku­men­ta­tion ihrer Auswahlentschei­dung erstellt hat­te. Diese Umstände führten zu ein­er Änderung der Vor­tragslast im Prozess. Weil der Arbeit­ge­ber auch im Ver­fahren das fehlende Anforderung­spro­fil nicht nachgere­icht hat, war von der Besteig­nung des Klägers im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die fragliche Stelle auszuge­hen, ohne dass er dies im Einzel­nen bele­gen musste.

Keinen Erfolg hat­te der Antrag auf Zahlung ein­er Entschädi­gung wegen Alters­diskri­m­inierung oder Benachteili­gung auf­grund der Schwer­be­hin­derteneigen­schaft. Der Kläger kon­nte die hier­für notwendi­gen Indizien nicht aufzeigen. Gegen seine Entschei­dung hat das Beru­fungs­gericht die Revi­sion nicht zugelassen.

Henn emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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