(Stuttgart) Nach § 287 Abs. 1 ZPO entschei­det das Gericht unter Würdi­gung aller Umstände nach freier Überzeu­gung, ob ein Schaden ent­standen ist und wie hoch dieser ist. Die Entschei­dung obliegt in erster Lin­ie den Tat­sachen­gericht­en und kann revi­sion­srechtlich nur eingeschränkt über­prüft werden.

Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greif­bare Anhalt­spunk­te; eine völ­lig abstrak­te Berech­nung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grund­sät­zlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vol­lkom­men „in der Luft hängen“. 

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 26.09.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage. Az. 10 AZR 370/10. 

Die Klägerin befasst sich mit dem Bau von Verkehr­swe­gen. Im April 2005 wurde über das Ver­mö­gen ihrer früheren Mut­terge­sellschaft das Insol­ven­zver­fahren eröffnet. Die Geschäft­san­teile der Klägerin wur­den an einen anderen Baukonz­ern veräußert. Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin inter­essiert gewe­sen. Sie grün­dete nach Scheit­ern der Ver­hand­lun­gen eine eigene Gesellschaft für Verkehr­swege­bau und schloss mit Führungsper­son­al der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmit­tel­baren zeitlichen Zusam­men­hang wur­den Dat­en der Klägerin genutzt und gelöscht. Die Klägerin hat der Beklagten vorge­wor­fen, wet­tbe­werb­swidrig Mitar­beit­er abge­wor­ben zu haben und Schadenser­satz für einge­tretene Ver­luste in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von etwa 46 Mio. Euro ver­langt. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wet­tbe­werb­swidrig ver­hal­ten. Es fehle jedoch an greif­baren Anhalt­spunk­ten, um den Schaden schätzen zu können. 

Die Revi­sion der Klägerin blieb vor dem 10. Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts erfol­g­los, so von Bredow. 

Unter Beach­tung des revi­sion­srechtlichen Prü­fungs­maßstabes ist es nicht zu bean­standen, dass das Lan­desar­beits­gericht man­gels greif­bar­er Anhalt­spunk­te keine Schätzung eines Schadens vorgenom­men und die Auf­fas­sung vertreten hat, ein hin­re­ichen­der Zusam­men­hang zwis­chen den Abwer­bun­gen und den einge­trete­nen Ver­lus­ten sei nicht erkennbar geworden.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

 

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