(Stuttgart)  Ist der schwer­be­hin­derte Arbeit­nehmer nicht mehr in der Lage, die ver­traglich vere­in­barte Arbeit wegen Art und Schwere der Behin­derung zu erbrin­gen, hat er
Anspruch auf eine ander­weit­ige Beschäftigung.

Der schwer­be­hin­derte Arbeit­nehmer kann eine ander­weit­ige Tätigkeit auch im Rah­men ein­er Wiedere­ingliederung ver­lan­gen. Die Weigerung des Arbeit­ge­bers, den
schwer­be­hin­derten Arbeit­nehmer im Rah­men ein­er Wiedere­ingliederung zu beschäfti­gen stellt eine unmit­tel­bare Benachteili­gung des Arbeit­nehmers dar.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte
e. V., hat das Arbeits­gericht (ArbG) Bre­men in einem Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2013 (Az.: 3 Ca 3021/13) entschieden.

Die schwer­be­hin­derte Klägerin ist bei der Beklagten seit Okto­ber 2007 als Assis­tentin der Geschäft­sleitung beschäftigt. Seit Jan­u­ar 2009 war sie arbeit­sun­fähig erkrankt.
Im Mai 2012 legte sie der Beklagten einen von einem Arzt aus­gestell­ten Wiedere­ingliederungs­plan vor. Dieser sah Ein­schränkun­gen hin­sichtlich des Arbeit­sum­fanges und der Art und Weise der Erbringung der Arbeit­sleis­tung vor. Die Beklagte lehnte die Wiedere­ingliederung wegen der im Plan enthal­te­nen Ein­schränkun­gen ab. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Beklagte zu verurteilen, ihr im Rah­men der Wiedere­ingliederung in das Erwerb­sleben entsprechend der ärztlichen Empfehlung einen Arbeit­splatz zur Ver­fü­gung zu stellen und die Klägerin zu beschäfti­gen sowie eine Entschädi­gung nach dem All­ge­meinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das Gericht gab der Klage insoweit statt, betont Franzen.

Nach Ansicht der Bre­mer Richter war die Durch­führung der Wiedere­ingliederung für die Beklagte zumut­bar. Es sei ger­ade der Wiedere­ingliederung imma­nent, dass Schwer­be­hin­derte ihre Tätigkeit nur unter Ein­schränkun­gen wieder aufnehmen kön­nten. Es sei dann zunächst Sache des Arbeit­ge­bers, diese Beschränkun­gen aufzu­greifen und dafür Sorge zu tra­gen, dass der Arbeit­nehmer entsprechend sein­er Ein­schränkun­gen wiedereingegliedert wer­den könne. Erst wenn konkret dargelegt werde, dass dies
für einen Arbeit­ge­ber nicht leist­bar ist, werde dieser aus der Wiedere­ingliederungspflicht ent­lassen. Diese Anforderun­gen erfüllte die Beklagte nicht.

Fern­er sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädi­gung von zwei Monats­ge­häl­tern, ins­ge­samt 6.000,00 €, zu. Die Nicht­durch­führung der Wiedere­ingliederung reichte nach Ansicht der erken­nen­den Kam­mer als Indiz für eine Benachteili­gung der Klägerin aus. Das Gericht hielt den Ver­stoß gegen die Verpflich­tung der Beklagten zur
Wiedere­ingliederung für schw­er­wiegend, da die Verzögerung der Wiedere­ingliederung gle­ichzeit­ig eine Verzögerung des Wiedere­in­stiegs in das Erwerb­sleben bedeute.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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