(Stuttgart)  Nach ein­er Entschei­dung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts darf ein Flugsicherung­sun­ternehmen einen Flu­glot­sen frist­los kündi­gen, der seine Pausen nachts mehrfach um 20 Minuten bis eine Stunde überzieht und dadurch sein Arbeit­splatz im Tow­er unbe­set­zt bleibt.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (Hess. LAG) vom 26. Juli 2011 zum Urteil vom vom 24.11.2010 — 8 Sa 492/10.

Der 35-jährige Kläger des Rechtsstre­its ist Flu­glotse und war seit April 2001 beschäftigt.  Ab 1. April 2004 war er im Tow­er eines süd­deutschen Flughafens einge­set­zt. In der Nachtschicht ist dort nach den ein­schlägi­gen Vorschriften zur Flugsicherung eine Beset­zung von zwei Flu­glot­sen vorgeschrieben. Die Pausen von je zwei Stun­den sind abzus­prechen. Jed­er Flu­glotse muss auch in der Pause erre­ich­bar bleiben. Nach Videoaufze­ich­nun­gen kon­nte im Nach­hinein rekon­stru­iert wer­den, dass der Kläger ent­ge­gen seinen Ein­tra­gun­gen im Arbeit­splatz­nach­weis an vier Nächt­en im August 2009 und in ein­er Nacht im Sep­tem­ber 2009 die Tow­erkanzel länger als zwei Stun­den ver­lassen hat­te und die Pausen ein­mal um 20 Minuten, ein­mal um 45 Minuten und zweimal um etwa eine Stunde über­zo­gen hat­te. Im Sep­tem­ber 2009 erk­lärte die Arbeit­ge­berin dem Kläger deshalb die frist­lose Kündi­gung. Das Arbeits­gericht hielt die Kündi­gung für unwirksam.

Die dage­gen gerichtete Beru­fung der Arbeit­ge­berin hat­te Erfolg, so von Bre­dow. Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hielt die Kündi­gung für wirk­sam. Ins­beson­dere habe es ein­er vorheri­gen Abmah­nung des Klägers nicht bedurft.

Die Beru­fungskam­mer kam zu der Überzeu­gung, dass der Kläger allein “um sein­er Bequem­lichkeit zu frö­nen”, seinen Arbeit­splatz über­mäßig lange ver­lassen und damit die Sicher­heit des Luftverkehrs akut gefährdet hat. Dem Kläger sei aus ein­schlägi­gen Vorschriften und entsprechen­den brief­in­gs bekan­nt gewe­sen, welche Risiken entste­hen kön­nen, wenn nicht genü­gend Flu­glot­sen am Platz sind. Der Kläger habe gewusst, dass es ger­ade deshalb sechs Wochen zuvor nachts zu ein­er gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge auf dem  Flughafen Frank­furt am Main gekom­men war. Erschw­erend komme hinzu, dass der Kläger seinen Arbeit­splatz­nach­weis falsch aus­ge­füllt habe und so den Ein­druck erweck­en wollte, er habe die Pausen vorschriftsmäßig genommen.

Damit hat­te — so das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht — die Arbeit­ge­berin das Recht, den Kläger frist­los zu kündi­gen. Für die Beschäf­ti­gung eines Flu­glot­sen sei das Ver­trauen in seine Zuver­läs­sigkeit unab­d­ing­bar. Die Arbeit­ge­berin habe darauf ver­trauen dür­fen, dass der Kläger seinen Arbeit­splatz entsprechend den Vorschriften aus­füllt und dies zutr­e­f­fend doku­men­tiert. Dies gelte ins­beson­dere für die Nacht­stun­den, in denen eine Kon­trolle fak­tisch ent­fällt. Die Pflichtver­let­zung sei so krass, dass — anders als im Regelfall — hier eine vorherige Abmah­nung über­flüs­sig gewe­sen sei, um den Kläger zu ver­tragstreuem Ver­hal­ten anzuleit­en. Dem Kläger sei klar gewe­sen, dass seine Arbeit­ge­berin diese Ver­tragsver­stöße keines­falls hin­nehmen würde.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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