(Stuttgart) Ein Essen­szuschuss, den der Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­nehmern zahlt, stellt Arbeit­sent­gelt dar, auf das Beiträge zur Sozialver­sicherung zu erheben sind.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 26.05.2010 veröf­fentlichte Urteil des Sozial­gerichts (SG) Aachen vom 21.05.2010, S 6 R 113/09.

Die Aach­en­er Richter wiesen damit die Klage ein­er Anwalt­skan­zlei ab, die ihren angestell­ten Mitar­beit­ern monatlich Essen­szuschüsse in vor­ab fest­gelegter Höhe zusam­men mit ihrem Lohn auf das Kon­to über­wiesen hat­te. Im Rah­men ein­er Betrieb­sprü­fung hat­te der zuständi­ge Renten­ver­sicherungsträger entsch­ieden, dass es sich hier­bei um beitragspflichtiges Arbeit­sent­gelt han­delt und Beiträge zur Kranken,- Pflege‑, Renten- und Arbeit­slosen­ver­sicherung nacherhoben.

Zu Recht, wie das Sozial­gericht jet­zt fest­stellte, so Henn.

Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuer­recht an. Eine Priv­i­legierung aber sehe das Einkom­men­steuer­recht lediglich vor, wenn Mahlzeit­en im Betrieb unent­geltlich abgegeben wür­den oder Barzuschüsse an Unternehmen erfol­gten, die im Gegen­zug Mahlzeit­en an die Arbeit­nehmer unent­geltlich abgäben. Dies gelte selb­st dann, wenn es sich — wie im vor­liegen­den Fall — um einen Klein­be­trieb han­dele, der sich eine eigene Kan­tine nicht leis­ten könne. Gegen das Urteil ist Beru­fung zum Lan­des­ozial­gericht für das Land Nor­drhein-West­falen in Essen möglich.

Henn emp­fahl, in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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