(Stuttgart) Ein Lan­des­beamter kann keine finanzielle Entschädi­gung für Urlaub­stage ver­lan­gen, die er krankheits­be­d­ingt vor sein­er Ver­set­zung in den Ruh­e­s­tand nicht nehmen konnte.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ergibt sich aus ein­er am 10.08.2009 veröf­fentlicht­en Entschei­dung des Ver­wal­tungs­gerichts Koblenz vom 21. Juli 2009, Az: 6 K 1253/08.KO.

Der Kläger, Beamter im Dien­ste des beklagten Lan­des, war seit Juli 2007 unun­ter­brochen dien­stun­fähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dien­stun­fähigkeit in den vorzeit­i­gen Ruh­e­s­tand ver­set­zt. Für 62 Urlaub­stage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor sein­er Zur­ruh­e­set­zung krankheits­be­d­ingt nicht nehmen kon­nte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergü­tung. Dies lehnte der Beklagte u.a. mit der Begrün­dung ab, eine finanzielle Vergü­tung sei dem öffentlichen Dien­strecht grund­sät­zlich fremd und es fehle außer­dem an ein­er Rechts­grund­lage für die begehrte Entschädi­gung. Nach erfol­glosem Wider­spruchsver­fahren erhob der Kläger Klage und machte gel­tend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäis­chen Arbeit­szeitrichtlin­ie und der dazu ergan­genen Recht­sprechung des Europäis­chen Gerichtshofs. 

Die Klage hat­te keinen Erfolg, betont Klarmann.

Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die gel­tend gemachte finanzielle Entschädi­gung. Der Erhol­ung­surlaub eines Beamten sei nicht eine Gegen­leis­tung für erbrachte Arbeit, son­dern diene dazu, die Arbeit­skraft des Beamten aufzufrischen und zu erhal­ten. Dieser Zweck könne nicht mehr erre­icht wer­den, wenn der Betrof­fene, wie der Kläger, aus dem Beamten­ver­hält­nis aus­geschieden sei. Da die Urlaub­sansprüche des Klägers somit ver­fall­en seien, komme eine finanzielle Abgel­tung für nicht genommene Urlaub­stage nicht in Betra­cht. Hier­für fehle es an ein­er geset­zlichen Grund­lage. Das Bun­desurlaub­s­ge­setz, das für das Arbeit­srecht einen Abgel­tungsanspruch vorse­he, könne insoweit nicht herange­zo­gen wer­den, da zwis­chen einem Arbeits- und Beamten­ver­hält­nis struk­turelle Unter­schiede bestün­den. Während der Erhol­ung­surlaub des Beamten der Erhal­tung sein­er Arbeit­skraft diene, erwirtschafte sich der Arbeit­nehmer den Urlaub­sanspruch durch seine Arbeit­sleis­tung. Auch aus der Recht­sprechung des EuGH zur Arbeit­szeitrichtlin­ie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädi­gung für nicht genomme­nen Urlaub her­leit­en. Denn die vom EuGH angestell­ten Erwä­gun­gen zum Anspruch eines Arbeit­nehmers auf Zahlung eines Urlaub­sent­geltes seien auf das Beamten­ver­hält­nis nicht über­trag­bar, das eine Vergü­tung einzel­ner Tätigkeit­en nicht vorse­he, son­dern von ein­er umfassenden Ein­bindung des Beamten in ein Rechts- und Pflicht­en­ver­hält­nis geprägt sei.

Gegen diese Entschei­dung kann beim Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz die Zulas­sung der Beru­fung beantragt werden.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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