(Stuttgart) Nimmt ein Arbeit­nehmer an ein­er betrieblichen Wei­h­nachts­feier nicht teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gele­gen­heit an die anwe­senden Mitar­beit­er ver­schenk­te iPad mini.

Das, so der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men” des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., hat das Arbeits­gericht (ArbG) Köln in ein­er Entschei­dung vom 18. Okto­ber 2013 (Az.: 3 Ca 1819/13) entschieden.

Der Arbeit­ge­ber, ein Han­del­sun­ternehmen mit ca. 100 Mitar­beit­ern, wollte mit der nicht angekündigten Geschenkak­tion die in der Ver­gan­gen­heit geringe Teil­nehmerzahl an Betrieb­s­feiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwe­senden ca. 75 Mitar­beit­er bei der Wei­h­nachts­feier 2012 verschenkt.

Der Kläger war zum Zeit­punkt der Wei­h­nachts­feier arbeit­sun­fähig. Er berief sich in sein­er Klage auf die Gle­ich­be­hand­lung. Fern­er sah er das Geschenk des Arbeit­ge­bers auch als Vergü­tung an. Auf diese habe er auch dann einen Anspruch, wenn er arbeit­sun­fähig sei.

Dem fol­gte das Arbeits­gericht Köln nicht, so Franzen.

Der Arbeit­ge­ber habe nach Ansicht des Gerichts mit dem Über­raschungs­geschenk ein frei­williges Engage­ment außer­halb der Arbeit­szeit belohnen wollen. Deshalb han­dele es sich um eine Zuwen­dung eigen­er Art, die nicht mit ein­er Vergü­tung für geleis­tete Arbeit zu ver­gle­ichen sei. Der Arbeit­ge­ber sei bei solchen Zuwen­dun­gen auch berechtigt, die Mitar­beit­er unter­schiedlich zu behan­deln, wenn er damit das Ziel ver­fol­gt, die Betrieb­s­feiern attrak­tiv­er zu gestal­ten und die Mitar­beit­er zur Teil­nahme zu motivieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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