(Stuttgart) Die Vergü­tung nach dem TVöD richtet sich nach der Ent­gelt­gruppe, in die der Arbeit­nehmer ein­grup­piert ist. Inner­halb der Ent­gelt­gruppe bes­timmt sich die Höhe der Vergü­tung nach der Ent­gelt­stufe, der der Arbeit­nehmer zuge­ord­net ist.

Bei Arbeit­ern, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 13.08.2009, Az.: 6 AZR 177/08,  ist die bish­erige Beschäf­ti­gungszeit bei ihrem Arbeit­ge­ber nach § 7 Abs. 1 des Tar­ifver­trages zur Über­leitung der Beschäftigten der kom­mu­nalen Arbeit­ge­ber in den Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Über­gangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erst­ma­li­gen Zuord­nung zu ein­er Ent­gelt­stufe des neuen Ent­gelt­sys­tems des TVöD zu berücksichtigen.

In die näch­sthöhere Ent­gelt­stufe ihrer Ent­gelt­gruppe steigen die Arbeit­er dage­gen erst dann auf, wenn sie nach dem 1. Okto­ber 2005 die nach dem TVöD erforder­liche Stufen­laufzeit in vollem Umfang zurück­gelegt haben. Die davor liegende Beschäf­ti­gungszeit spielt für den Stufe­nauf­stieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann, wenn der Arbeit­er nach dem neuen Ent­gelt­sys­tem weniger Geld erhal­ten würde als nach dem bish­er gel­tenden Tar­ifrecht. Dann wird er ein­er indi­vidu­ellen Zwis­chen­stufe zuge­ord­net, in der er sein bish­eriges Ent­gelt weit­er gezahlt bekommt. Aus dieser Zwis­chen­stufe steigt er zu dem Zeit­punkt in die näch­sthöhere, reg­uläre Stufe sein­er Ent­gelt­gruppe auf, zu dem er unter Berück­sich­ti­gung sein­er gesamten bei seinem Arbeit­ge­ber zurück­gelegten Beschäf­ti­gungszeit die erforder­liche Stufen­laufzeit durchmessen hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Gärt­ner beschäftigt. Auf sein Arbeitsver­hält­nis fand zunächst der Bun­des­man­teltar­ifver­trag für Gemein­den (BMT‑G) Anwen­dung. Am 1. Okto­ber 2005 trat der Tar­ifver­trag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft. Nach dem neuen Tar­ifrecht wurde der Kläger in die Ent­gelt­stufe 3 der Ent­gelt­gruppe 6 ein­grup­piert. Mit sein­er Klage hat er eine Vergü­tung nach der näch­sthöheren Ent­gelt­stufe 4 rück­wirk­end ab dem 1. Jan­u­ar 2006 begehrt, weil seine gesamte Beschäf­ti­gungszeit bei der Beklagten vor Über­leitung in den TVöD berück­sichtigt wer­den müsse.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, betont Klarmann.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD richtet sich der weit­ere Stufe­nauf­stieg des Arbeit­ers grund­sät­zlich nach dem TVöD. Deshalb spielt die im bish­eri­gen Tar­if­sys­tem zurück­gelegte Beschäf­ti­gungszeit im Regelfall keine Rolle mehr. Soweit dies aus­nahm­sweise bei den Arbeit­ern, die nach § 7 Abs. 3 TVöD ein­er indi­vidu­ellen Zwis­chen­stufe zuge­ord­net wor­den sind, anders ist, ver­stößt diese Unter­schei­dung nicht gegen den Gle­ich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zuläs­siger typ­isieren­der Betra­ch­tung durfte der Stufe­nauf­stieg von Arbeit­ern, die aus Grün­den des Bestandss­chutzes zunächst noch nicht in das reg­uläre Stufen­sys­tem des TVöD ein­ge­ord­net wer­den kon­nten, abwe­ichend geregelt werden.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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