(Stuttgart) Das Arbeits­gericht Cot­tbus hat soeben eine Klage des Job­cen­ters Ober­spree­wald-Lausitz gegen einen Recht­san­walt zurück­gewiesen, weil dieser in sein­er Kan­zlei zwei Bürokräfte für Stun­den­löhne von nur 1,54 Euro beziehungsweise 1,65 Euro beschäftigt hat.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Urteile des Arbeits­gerichts (ArbG) Cot­tbus vom 9.04.2014 – Az. 13 Ca 10477/13 und 13 Ca 10478/13.

In dem Fall hat­ten die bei­den Bürokräfte bei 14 bzw. 15 Stun­den pro Woche jew­eils ein Monat­sent­gelt von 100 Euro erhal­ten. Der Stun­den­lohn lag damit rech­ner­isch bei nur 1,54 Euro bzw. 1,65 Euro pro Stunde. Die bei­den Mitar­beit­er kon­nten ihren Leben­sun­ter­halt nur bestre­it­en, weil sie zusät­zlich Hartz-IV-Leis­tun­gen erhiel­ten. Das Job­cen­ter war der Auf­fas­sung, dass der hier jew­eils gezahlte Lohn so niedrig sei, dass er als sit­ten­widrig einzustufen sei und die bei­den Arbeit­nehmer noch zusät­zliche Ansprüche gegen den Arbeit­ge­ber hät­ten, die nun wegen der gezahlten Unter­stützun­gen auf das Job­cen­ter überge­gan­gen seien.

Dem fol­gte das Arbeits­gericht Cot­tbus jedoch nicht, so Henn.

Zwar liege auch nach Ansicht der Kam­mer hier ein Missver­hält­nis zwis­chen den erbracht­en Arbeit­sleis­tun­gen der bei­den Mitar­beit­er und dem jew­eils gezahlten Lohn vor. Allerd­ings sei hier wegen der beson­deren Umstände des Einzelfalls keine „ver­w­er­fliche Absicht zur Aus­nutzung ein­er Zwangslage” der Mitar­beit­er erken­nen. Die bei­den Beschäftigten hät­ten auf eige­nen Wun­sch zu diesen Löh­nen gear­beit­et um damit eine Chance zu erhal­ten auf dem Arbeits­markt erst ein­mal wieder Fuß zu fassen. Der Recht­san­walt habe mit sechs aus­ge­lasteten Vol­lzeitbeschäftigten eigentlich gar kein Bedürf­nis gehabt zusät­zlich noch zwei weit­ere Beschäftigte einzustellen. Er habe also hier nicht „aus­beu­ter­isch” gehan­delt, son­dern den Beschäftigten eher noch einen Gefall­en getan, der ihm let­ztlich sog­ar unnötige Mehrkosten einge­bracht habe. Die Kam­mer wies daher die Kla­gen des Job­cen­ters ab, das nun dage­gen in Beru­fung gehen will.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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