(Stuttgart) Weil ein Ver­trieb­smi­tar­beit­er seinen Dienst-Lap­top auch in seinem Kroa­t­ien-Urlaub aus­giebig auf Kosten der Fir­ma genutzt hat­te, verurteilte das Arbeits­gericht Frank­furt den Mitar­beit­er zur Zahlung von 31.000 Euro Schaden­er­satz an das Unternehmen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf das Urteils des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 18.06.09 — 1 Ca 1139/09.

Der Mitar­beit­er eines Fit­ness­geräte­herstellers hat­te den Lap­top mit nach Kroa­t­ien in den Urlaub genom­men und dort aus­giebig im Inter­net gesurft. Was er nicht wusste: Die Fla­trate der Fir­ma galt allerd­ings nicht in Kroa­t­ien. Als Folge flat­terte dem Unternehmen eine Tele­fon­rech­nung von sage und schreibe 48.000 € auf den Tisch, die das Unternehmen nach Ver­hand­lun­gen noch auf 31.000 € reduzieren kon­nte. Diesen Betrag machte die Fir­ma bei dem Mitar­beit­er geltend.

Zu Recht, wie das Arbeits­gericht Frank­furt am Main entsch­ied, so Henn.

Der Arbeit­nehmer hätte sich vor seinem Urlaub­santritt über etwaige Zusatzkosten informieren müssen, betonte das Gericht. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass die Inter­net-Nutzung während des Urlaubs einen dien­stlichen Bezug gehabt hätte. Dass die Fir­ma dem Mitar­beit­er die Pri­vat­nutzung des Com­put­ers vorher im Grunde nicht ver­boten hat­te, spiele keine Rolle.

Henn emp­fahl, dieses Urteil zur Ver­mei­dung von teuren Über­raschun­gen  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

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