(Stuttgart) Das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht hat soeben entsch­ieden, dass dem Betrieb­srat ein Weg von rd. 200 Metern zur näch­sten Toi­lette zumut­bar ist.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 26.03.2014 zu seinem Urteil vom März 2014 — 16 TAB­V­Ga 214/13.

Im Wege der einst­weili­gen Ver­fü­gung ver­langte der Betrieb­srat eines Frach­tun­ternehmens am Flughafen Frank­furt mit etwa 95 Mitar­beit­ern, dass eine Bau­maß­nahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betrieb­srats um einige Meter ver­set­zen wollte.

Die Bau­maß­nahme, so der Betrieb­srat, habe Auswirkun­gen auf die Toi­let­ten­be­nutzung. Sie ver­län­gere den Weg zur Damen­toi­lette auf 200 m. Das sei dem weib­lichen Ersatzmit­glied des Betrieb­srats nicht zumutbar.

Das Arbeits­gericht hat den Eilantrag zurück­gewiesen. Ihm fol­gte das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht. Dem Betrieb­srat ste­he für die Umbau­maß­nahme kein Mitbes­tim­mungsrecht zu. Auch eine Behin­derung der Betrieb­srat­sar­beit sei nicht erkennbar, ins­beson­dere nicht durch einen ver­längerten Weg zur Damen­toi­lette. Der Betrieb­srat habe zwar Anspruch auf angemessene Unter­bringung. Diese sei aber auch bei ver­set­zter Tür gewährleis­tet. Die Entschei­dung ist recht­skräftig. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Rechts­beschw­erde zum Bun­de­sar­beits­gericht nicht zugelassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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