(Stuttgart) Das von ein­er Hausver­wal­tung betreute Grund­stück stellt kein Betrieb­smit­tel dar, son­dern ist das Objekt der Ver­wal­tungstätigkeit. Die Arbeitsver­hält­nisse der mit der Grund­stücksver­wal­tung betraut­en Arbeit­nehmer der Hausver­wal­tungs­ge­sellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwer­ber der ver­wal­teten Immo­bilie über.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.11.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage. Az. 8 AZR 683/11.

Der Kläger war bei der A. KG als tech­nisch-kaufmän­nis­ch­er Sach­bear­beit­er beschäftigt. Einziges Betä­ti­gungs­feld der KG war die Ver­wal­tung eines ihr gehören­den Büro- und Geschäft­shaus­es in M. Die beklagte Stadt M. war Haupt­mi­eterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immo­bilie, welche den einzi­gen Grundbe­sitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grund­stücksveräußerung wurde die A. KG liq­ui­diert. Der Kläger macht gel­tend, sein Arbeitsver­hält­nis sei im Wege eines Betrieb­süber­gangs auf die Stadt M. überge­gan­gen. Der Klage auf Fest­stel­lung, dass sein Arbeitsver­hält­nis mit dieser fortbeste­ht, hat das Arbeits­gericht stattgegeben. Die Beru­fung der beklagten Stadt hat das Lan­desar­beits­gericht zurückgewiesen.

Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so von Bredow.

Betrieb­szweck der A. KG war einzig die Ver­wal­tung der in ihrem Eigen­tum ste­hen­den Immo­bilie in M. Sie war dem­nach ein Dien­stleis­tungs­be­trieb. Diesen hat die beklagte Stadt M. nicht dadurch über­nom­men, dass sie lediglich das von der A. KG ver­wal­tete Grund­stück erwor­ben hat.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
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