(Stuttgart) In Pri­vat­be­trieben einge­set­zte Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes zählen bei den Schwellen­werten der organ­isatorischen Vorschriften des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) mit.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 15.12.2011 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az.: 7 ABR 65/10.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeit­nehmer im Sinn dieses Geset­zes Arbeit­er und Angestellte ein­schließlich der zu ihrer Beruf­saus­bil­dung Beschäftigten. Als Arbeit­nehmer gel­ten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG — ua. — auch Beamte, Sol­dat­en sowie Arbeit­nehmer des öffentlichen Dien­stes, die in Betrieben pri­va­trechtlich organ­isiert­er Unternehmen tätig sind. Sie sind jeden­falls bei den organ­isatorischen Bes­tim­mungen des BetrVG zu berück­sichti­gen, die auf die Anzahl der Arbeit­nehmer des Betriebs abstellen. § 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb min­destens freizustel­len­den Betrieb­sratsmit­glieder und knüpft hierzu an die Betrieb­s­größe an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeit­nehmern sind min­destens drei Betrieb­sratsmit­glieder freizustellen. Bei der Belegschafts­größe zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genan­nten Per­so­n­en mit.

Der Betrieb­srat eines pri­va­trechtlich organ­isierten Ser­vice­un­ternehmens hat — über die unstre­it­i­gen zwei Freis­tel­lun­gen hin­aus — die Freis­tel­lung eines drit­ten Betrieb­sratsmit­glieds ver­langt. Die Arbeit­ge­berin beschäftigt ca. 750 eigene Arbeit­nehmer. Daneben set­zt sie auf der Grund­lage eines Per­son­algestel­lungsver­trags ca. 460 Ver­tragsar­beit­nehmer eines Uni­ver­sität­sklinikums ein, für das sie ver­schiedene Dien­stleis­tun­gen erbringt. Das Uni­ver­sität­sklinikum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Antrag des Betrieb­srats hat­te — wie schon in den Vorin­stanzen — vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so Henn.

Bei der Betrieb­s­größe, die für die Min­destzahl der freizustel­len­den Betrieb­sratsmit­glieder maßge­blich ist, sind die der Arbeit­ge­berin vom Uni­ver­sität­sklinikum gestell­ten Arbeit­nehmer zu berück­sichti­gen. Der für die Freis­tel­lung eines drit­ten Betrieb­sratsmit­glieds maßge­bliche Schwellen­wert von 901 Arbeit­nehmern ist daher überschritten.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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