(Stuttgart) Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Krebühl, Landesregionalleiter „Hessen“ des VdAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart,  unter Hinweis auf einen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10. 

In einem erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wurde die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers geltend gemacht. Den für den 17.11.2009, 11:30 Uhr angesetzten Kammertermin konnte der Rechtsanwalt des Klägers nicht wahrnehmen: Überraschend war er in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2009 am A/H1NI-Virus erkrankt. Die Terminwahrnehmung war also im wohlverstandenen Eigeninteresse als auch im Interesse der weiteren Beteiligten nicht angezeigt. Gleich am Morgen des 17.11.2009 ließ der erkrankte Rechtsanwalt die Beklagte über deren Rechtsanwalt sowie das Gericht von der überraschenden Erkrankung informieren und beantragte eine Terminverlegung. Sämtliche Kollegen des erkrankten Rechtsanwalts waren durch anderweitige Termine gebunden, konnten den Kammertermin deshalb auch nicht ersatzweise wahrnehmen. Dem Kläger ließ der erkrankte Rechtsanwalt mitteilen, er müsse trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin kommen, da er keine anwaltliche Vertretung habe. 

Das Arbeitsgericht Frankfurt beschloss am 23.12.2009, dass der Kläger trotz der Erkrankung seines Anwalts auch ohne anwaltliche Begleitung vor Gericht hätte erscheinen müssen. Es argumentierte, durch sein Erscheinen hätte der weitere Verfahrensablauf abgekürzt werden können. Das Arbeitsgericht setzte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 Euro wegen des Nichterscheinens vor Gericht fest. 

Völlig zu Recht hob das Hessische Landesarbeitsgericht diesen Beschluss nun auf, so betont der selbst von dem Fall betroffene Rechtsanwalt Krebühl. 

Der Kläger musste wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten im Termin vom 17.11.2009 nicht erscheinen. Wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei unvorhergesehen erkrankt und eine anwaltliche Vertretung der Partei in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet ist, ist dem Antrag auf Terminverlegung stattzugeben. Anderenfalls wäre der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung einlassen.

Krebühl empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.  

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Peter Krebühl
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