(Stuttgart) Wenn der Prozess­bevollmächtigte ein­er Partei unvorherge­se­hen erkrankt und eine anwaltliche Vertre­tung der Partei in dem Ter­min zur mündlichen Ver­hand­lung nicht gewährleis­tet ist, ist dem Antrag auf Ter­min­ver­legung stattzugeben.

Darauf ver­weist der Frank­furter Fachan­walt für Arbeit­srecht Peter Kre­bühl, Lan­desre­gion­alleit­er „Hes­sen“ des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart,  unter Hin­weis auf einen Beschluss des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts (LAG) vom 28.01.2010, Az. 4 Ta 24/10. 

In einem erstin­stan­zlichen Klagev­er­fahren vor dem Arbeits­gericht Frank­furt wurde die ver­trags­gemäße Beschäf­ti­gung des Klägers gel­tend gemacht. Den für den 17.11.2009, 11:30 Uhr ange­set­zten Kam­mert­er­min kon­nte der Recht­san­walt des Klägers nicht wahrnehmen: Über­raschend war er in der Nacht vom 16. auf den 17.11.2009 am A/H1NI-Virus erkrankt. Die Ter­min­wahrnehmung war also im wohlver­stande­nen Eigen­in­ter­esse als auch im Inter­esse der weit­eren Beteiligten nicht angezeigt. Gle­ich am Mor­gen des 17.11.2009 ließ der erkrank­te Recht­san­walt die Beklagte über deren Recht­san­walt sowie das Gericht von der über­raschen­den Erkrankung informieren und beantragte eine Ter­min­ver­legung. Sämtliche Kol­le­gen des erkrank­ten Recht­san­walts waren durch ander­weit­ige Ter­mine gebun­den, kon­nten den Kam­mert­er­min deshalb auch nicht ersatzweise wahrnehmen. Dem Kläger ließ der erkrank­te Recht­san­walt mit­teilen, er müsse trotz der Anord­nung des per­sön­lichen Erscheinens nicht zum Ter­min kom­men, da er keine anwaltliche Vertre­tung habe. 

Das Arbeits­gericht Frank­furt beschloss am 23.12.2009, dass der Kläger trotz der Erkrankung seines Anwalts auch ohne anwaltliche Begleitung vor Gericht hätte erscheinen müssen. Es argu­men­tierte, durch sein Erscheinen hätte der weit­ere Ver­fahrens­ablauf abgekürzt wer­den kön­nen. Das Arbeits­gericht set­zte gegen den Kläger ein Ord­nungs­geld in Höhe von 250,00 Euro wegen des Nichter­scheinens vor Gericht fest. 

Völ­lig zu Recht hob das Hes­sis­che Lan­desar­beits­gericht diesen Beschluss nun auf, so betont der selb­st von dem Fall betrof­fene Recht­san­walt Krebühl. 

Der Kläger musste wegen Ver­hin­derung seines Prozess­bevollmächtigten im Ter­min vom 17.11.2009 nicht erscheinen. Wenn der Prozess­bevollmächtigte ein­er Partei unvorherge­se­hen erkrankt und eine anwaltliche Vertre­tung der Partei in dem Ter­min zur mündlichen Ver­hand­lung nicht gewährleis­tet ist, ist dem Antrag auf Ter­min­ver­legung stattzugeben. Anderen­falls wäre der Anspruch der Partei auf rechtlich­es Gehör nicht mehr gewahrt. Die Partei muss sich nicht auf eine Ver­hand­lung ohne anwaltliche Vertre­tung einlassen.

Kre­bühl emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

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Peter Kre­bühl
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht  
VdAA- Lan­desre­gion­alleit­er „Hes­sen“
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