(Stuttgart) Ver­hält sich ein Arbeit­nehmer gegenüber Kun­den unfre­undlich und damit arbeitsver­tragswidrig und mah­nt ihn der Arbeit­ge­ber deshalb ab, kann in der Regel eine Ent­fer­nung der Abmah­nung nicht ver­langt werden.

Dies, so der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 15.07.2014 entsch­ied das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Schleswig-Hol­stein am 20. Mai 2014 — 2 Sa 17/14.

Der Kläger ist als Aus­bil­dungs­ber­ater einge­set­zt. Als ein Lehrgang­steil­nehmer per E‑Mail nach Einzel­heit­en ein­er mündlichen Ergänzung­sprü­fung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selb­stver­ständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prü­fung angemeldet hat. Dass Anmel­dun­gen nicht auf Zuruf erfol­gen kön­nen, sollte eben­falls klar sein.” Als der Kunde die Antwort als unfre­undlich bean­standete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mit­tler­weile ca. 20 Anrufen von ange­hen­den Meis­tern bleibt die Fre­undlichkeit ein­fach aus.” Wegen dieser Kor­re­spon­denz erteilte die Arbeit­ge­berin eine Abmah­nung. Der Kläger hält den Leis­tungs­man­gel für nicht schw­er­wiegend genug, als dass eine Abmah­nung gerecht­fer­tigt wäre.

Das Lan­desar­beits­gericht wies, eben­so wie das Arbeits­gericht, die Klage ab. Arbeit­nehmer kön­nen die Ent­fer­nung ein­er Abmah­nung aus ihrer Per­son­alak­te nur ver­lan­gen, wenn die Abmah­nung entwed­er inhaltlich unbes­timmt ist, unrichtige Tat­sachen­be­haup­tun­gen enthält, auf ein­er unzutr­e­f­fend­en rechtlichen Bew­er­tung des Ver­hal­tens des Arbeit­nehmers beruht oder den Grund­satz der Ver­hält­nis­mäßigkeit ver­let­zt bzw. wenn bei ein­er zu Recht erteil­ten Abmah­nung ein schutzwürdi­ges Inter­esse des Arbeit­ge­bers an deren Verbleib in der Per­son­alak­te nicht mehr beste­ht. Hier war keine dieser Voraus­set­zun­gen erfüllt.

Ins­beson­dere ist die Abmah­nung nicht unver­hält­nis­mäßig. Die abgemah­nte Pflichtver­let­zung des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Auf­gabe des Arbeit­nehmers ist die Kom­mu­nika­tion mit den Kun­den. Wenn der Arbeit­nehmer nicht nur ein­mal unfre­undlich antwortet, son­dern dies im Lauf der E‑Mail-Kom­mu­nika­tion wieder­holt, ist die Abmah­nung berechtigt.

Die Revi­sion ist nicht zuge­lassen wor­den. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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