(Stuttgart)  Die seit dem 15.03.2010 in For­mu­la­rar­beitsverträge der Lei­har­beits­branche aufgenommene Ver­weisungsklausel auf vom Arbeit­ge­berver­band Mit­tel­ständis­ch­er Per­sonal­dien­stleis­ter (AMP) mit der Tar­ifge­mein­schaft Christlich­er Gew­erkschaften für Zeitar­beit und Per­son­al-Ser­vice-Agen­turen (CGZP) und anderen Christlichen Gew­erkschaften geschlossene Tar­ifverträge ist unwirk­sam. Deshalb gel­ten nur die geset­zlichen Regelungen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts (ArbG) Lübeck vom 26.09.2011 zum Urteil vom 15.03.2011 – 3 Ca 3147/10.

Die Ver­weisungsklausel auf den mehrgliedri­gen Tar­ifver­trag sei nicht trans­par­ent, so das Arbeits­gericht. Die sich aus der Ver­weisung ergeben­den Rechte des Arbeit­nehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Ihr könne nicht ent­nom­men wer­den, welch­er der Tar­ifverträge Gegen­stand der Bezug­nahme sein soll, so dass der Arbeit­nehmer nicht erken­nen könne, was auf ihn zukomme.

In der Lei­har­beits­branche lässt das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz ein ungün­stigeres Abwe­ichen von geset­zlichen Regeln zu, wenn ein Tar­ifver­trag gilt. Die Gel­tung eines Tar­ifver­trages kann auch im Arbeitsver­trag vere­in­bart wer­den. Das geschieht vor allem, wenn Arbeit­nehmer und/oder Arbeit­ge­ber nicht organ­isiert sind. Über diesen Weg kön­nen Lei­har­beit­nehmer für die Zeit der Über­las­sung an einen Entlei­her u.a. schlechter gestellt wer­den, als die im Betrieb des Entlei­hers beschäftigten Arbeitnehmer.

Der AMP hat­te mit der CGZP als Spitzenor­gan­i­sa­tion und deren Mit­glieds­ge-werkschaften Christliche Gew­erkschaft Met­all (CGM), dem DHV – Die Beruf­s­gew­erkschaft e.V., dem Beschäftigten­ver­band Indus­trie, Gewerbe, Dien­stleis­tung (BIGD), dem Arbeit­nehmerver­band Land- und Ernährungswirtschaftlich­er Berufe (ALEB) und der Gesund­heits­gew­erkschaft med­sonet am 15.03.2010 in einem einzi­gen Tar­ifver­trag prak­tisch fünf Tar­ifverträge geschlossen, um etwaige Fol­gen der zwis­chen­zeitlich vom Bun­de­sar­beits­gericht fest­gestell­ten Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP aufz­u­fan­gen. Die Anwend­barkeit all dieser Tar­ifverträge ist gewollt, damit die Arbeit­nehmer in ver­schiedene Branchen entliehen wer­den können.

Die hiesi­gen Parteien strit­ten nicht um die Lohn­höhe, so Klar­mann, son­dern über die für die Kündi­gung ihres Arbeitsver­hält­niss­es maßge­bliche Kündi­gungs­frist. Das Gesetz sah eine zwei­wöchige Frist vor, die tar­i­flichen Regelun­gen nur eine Kündi­gungs­frist von ein­er Woche. Deren Anwen­dung war in einem bun­desweit in der Arbeit­nehmerüber­las­sungs­branche benutzten For­mu­la­rar­beitsver­trag fest­gelegt worden.

Das Urteil ist recht­skräftig. Die Arbeit­ge­berin hat die Beru­fung unmit­tel­bar vor Verkün­dung ein­er Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts Schleswig-Hol­stein zurückgenommen.

Klar­mann emp­fahl, dies beacht­en sowie in Zweifels­fällen um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies. 

  

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
VdAA – Vizepräsi­dent                                                 
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1 
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de