(Stuttgart) Der Anspruch auf Urlaub beste­ht nach § 6 Abs. 1 BUrlG nicht, soweit dem Arbeit­nehmer für das laufende Kalen­der­jahr bere­its von einem früheren Arbeit­ge­ber Urlaub gewährt wor­den ist. Die Vorschrift regelt den Urlaub­sanspruch, wenn der Arbeit­nehmer während des Urlaub­s­jahres den Arbeit­ge­ber wechselt.

Sie erfasst jedoch nicht den Fall, dass ein Arbeit­nehmer nach ein­er Kündi­gung des Arbeit­ge­bers ein ander­weit­iges Arbeitsver­hält­nis einge­gan­gen ist und fest­gestellt wird, dass das Arbeitsver­hält­nis durch die Kündi­gung nicht aufgelöst ist. In einem solchen Fall liegt ein Dop­pelar­beitsver­hält­nis vor. Hätte der Arbeit­nehmer seine Pflicht­en aus bei­den Arbeitsver­hält­nis­sen nicht gle­ichzeit­ig erfüllen kön­nen und hat der Arbeit­ge­ber, mit dem er während des Kündi­gungsrechtsstre­its ein Arbeitsver­hält­nis einge­gan­gen ist, ihm für ein laufend­es Kalen­der­jahr Urlaub gewährt, hat er im Umfang des ihm erteil­ten Urlaubs grund­sät­zlich keinen weit­eren Urlaub­sanspruch für dieses Jahr.

Einem dop­pel­ten Urlaub­sanspruch des Arbeit­nehmers ste­ht ent­ge­gen, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 21.02.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az.:  9 AZR 487/10, dass dieser im Falle eines Obsiegens im Kündi­gungsrechtsstre­it grund­sät­zlich so zu stellen ist, als hätte keine tat­säch­liche Unter­brechung des Arbeitsver­hält­niss­es stattge­fun­den. Zwar han­delt es sich beim Urlaub nicht um Ent­gelt für geleis­tete Dien­ste, sodass die Anrech­nungsvorschriften § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine unmit­tel­bare Anwen­dung find­en. Wegen der Gle­ich­heit der Inter­essen­lage ist jedoch eine analoge Anwen­dung dieser Bes­tim­mungen geboten.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten als Fach­ex­per­tin für Fotogram­me­trie eingestellt. Im Arbeitsver­trag sind 29 Arbeit­stage Urlaub vere­in­bart. Nach­dem die Beklagte das Arbeitsver­hält­nis mehrmals gekündigt hat­te und die Klägerin ein ander­weit­iges Arbeitsver­hält­nis einge­gan­gen war, wur­den ihr im Kalen­der­jahr 2008 21 Arbeit­stage Urlaub gewährt. Mit einem Schreiben vom 6. Novem­ber 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfol­g­los Urlaub für die Zeit vom 14. Novem­ber bis zum 30. Dezem­ber 2008. Im Kündi­gungsrechtsstre­it der Parteien wurde recht­skräftig fest­gestellt, dass das Arbeitsver­hält­nis der Parteien durch die Kündi­gun­gen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst wor­den ist. Die Vorin­stanzen haben der Klage, mit der die Klägerin einen Ersatzurlaub­sanspruch von 29 Arbeit­sta­gen für das Jahr 2008 fest­gestellt haben wollte, stattgegeben.

Die Revi­sion der Beklagten, mit der diese die Anrech­nung von 21 Urlaub­sta­gen auf den Urlaub­sanspruch der Klägerin für das Kalen­der­jahr 2008 erre­ichen wollte, hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so von Bredow.

Der Klägerin ste­ht für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaub­sanspruch von acht Arbeit­sta­gen zu. Da sie nicht gle­ichzeit­ig ihre Pflicht­en aus bei­den Arbeitsver­hält­nis­sen erfüllen kon­nte, hat sie keinen dop­pel­ten Urlaub­sanspruch, son­dern muss sich die ihr gewährten 21 Urlaub­stage auf ihren Urlaub­sanspruch gegenüber der Beklagten anrech­nen lassen.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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