(Stuttgart)  Jed­er Arbeit­nehmer hat nach § 1 BUrlG in jedem Kalen­der­jahr auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn er im gesamten Urlaub­s­jahr arbeit­sun­fähig krank war.

Dies, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 7.08.2012 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage, Az. 9 AZR 353/10, gilt auch, wenn der Arbeit­nehmer eine befris­tete Rente wegen Erwerb­s­min­derung bezo­gen hat und eine tar­i­fliche Regelung bes­timmt, dass das Arbeitsver­hält­nis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht.

Der geset­zliche Min­desturlaub­sanspruch ste­ht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zur Dis­po­si­tion der Tar­ifver­tragsparteien. Bei langjährig arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Über­tra­gung der Urlaub in den ersten drei Monat­en des fol­gen­den Kalen­der­jahres gewährt und genom­men wer­den muss, union­srecht­skon­form so auszule­gen, dass der Urlaub­sanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres ver­fällt. Der EuGH hat in der KHS-Entschei­dung vom 22. Novem­ber 2011 seine Recht­sprechung bezüglich des zeitlich unbe­gren­zten Ansam­melns von Urlaub­sansprüchen arbeit­sun­fähiger Arbeit­nehmer geän­dert und den Ver­fall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaub­s­jahres nicht beanstandet.

Die als schwer­be­hin­dert anerkan­nte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Reha­bil­i­ta­tion­sklinik der Beklagten gegen eine monatliche Brut­tovergü­tung in Höhe von zulet­zt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrank­te sie, bezog ab dem 20. Dezem­ber 2004 eine befris­tete Rente wegen Erwerb­s­min­derung und nahm bis zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsver­hält­nis Anwen­dung fand, ruht das Arbeitsver­hält­nis während des Bezugs ein­er Rente auf Zeit und ver­min­dert sich die Dauer des Erhol­ung­surlaubs ein­schließlich eines etwaigen tar­i­flichen Zusatzurlaubs für jeden Kalen­der­monat des Ruhens um ein Zwölf­tel. Die Klägerin hat­te die Abgel­tung von 149 Urlaub­sta­gen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brut­to beansprucht. Die Vorin­stanzen haben der Klage bezüglich der Abgel­tung des geset­zlichen Erhol­ung­surlaubs und des Zusatzurlaubs für schwer­be­hin­derte Men­schen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brut­to verurteilt und die Klage hin­sichtlich der Abgel­tung des tar­i­flichen Mehrurlaubs abgewiesen.

Die Revi­sion der Beklagten hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts größ­ten­teils Erfolg, so Henn.

Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgel­tung des geset­zlichen Erhol­ung­surlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brut­to. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abd­ing­baren geset­zlichen Urlaub­sansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsver­hält­niss­es zwar ent­standen. Ihrer Abgel­tung ste­ht jedoch ent­ge­gen, dass sie vor der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweit­en auf das jew­eilige Urlaub­s­jahr fol­gen­den Jahres ver­fall­en sind.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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