(Stuttgart) Eine zwis­chen den Parteien des Arbeitsver­trages vere­in­barte Auss­chlussfrist ist regelmäßig dahin auszule­gen, dass sie nur die von den Parteien für regelungs­bedürftig gehal­te­nen Fälle erfassen soll. Eine Anwen­dung auch für die Fälle, die durch geset­zliche Ver­bote oder Gebote geregelt sind, ist dage­gen regelmäßig ger­ade nicht gewollt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 20.06.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 280/12.

Zwis­chen den Parteien bestand seit dem 1. Sep­tem­ber 2009 ein auf ein Jahr befris­tetes Arbeitsver­hält­nis. Im schriftlichen Arbeitsver­trag hat­ten die Parteien eine Auss­chlussfrist vere­in­bart, wonach alle bei­der­seit­i­gen Ansprüche aus dem Arbeitsver­hält­nis und solche, die mit dem Arbeitsver­hält­nis in Verbindung ste­hen, ver­fall­en soll­ten, wenn sie nicht inner­halb von drei Monat­en nach der Fäl­ligkeit gegenüber der anderen Ver­tragspartei schriftlich erhoben werden.

Die Klägerin war ab dem 16. Novem­ber 2009 arbeit­sun­fähig krank. Anfang Feb­ru­ar 2010 ver­ständigten sich die Parteien auf eine Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es zum 31. Mai 2010. Am 26. März 2010 unter­richtete die Klägerin die Arbeit­ge­berin darüber, dass sie gegen ihren Vorge­set­zten Strafanzeige wegen Belei­di­gung und sex­ueller Beläs­ti­gung gestellt habe. Mit ein­er am 30. August 2010 beim Arbeits­gericht einge­gan­genen Klage machte die Klägerin erst­ma­lig die Zahlung eines Schmerzens­geldes wegen „Mob­bings” geltend.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so Henn.

Mit der von den Vorin­stanzen gegebe­nen Begrün­dung durfte die Klage nicht abgewiesen wer­den. Anders als bei ein­er tar­ifver­traglichen Auss­chlussfrist kön­nen die Parteien eines Arbeitsver­trages wed­er die Ver­jährung bei Haf­tung wegen Vor­satzes im Voraus durch Rechts­geschäft erle­ichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haf­tung wegen Vor­satzes dem Schuld­ner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeit­ge­ber bei Arbeit­sun­fällen und Beruf­sun­fähigkeit auss­chließlich bei Vor­satz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Geset­zes­lage ist ohne beson­dere Anze­ichen regelmäßig davon auszuge­hen, dass die Parteien des Arbeitsver­trages mit der Auss­chlussklausel nicht auch Fra­gen der Vor­satzhaf­tung regeln woll­ten. Im Übri­gen wäre auch bei anderem Ausle­gungsergeb­nis eine solche arbeitsver­tragliche Klausel, anders als eine tar­ifver­tragliche Nor­ma­tivbes­tim­mung, unwirksam.

Der Sen­at hat die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Dieses wird zu klären haben, ob eine vorsät­zliche Hand­lung der Arbeit­ge­berin und ihrer Erfül­lungs­ge­hil­fen einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzens­geld wegen „Mob­bings” begründet.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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