(Stuttgart) Wech­seln Arbeit­nehmer durch einen drei­seit­i­gen Ver­trag vom Betrieb­sveräußer­er zu ein­er Beschäf­ti­gungs- und Qual­i­fizierungs­ge­sellschaft (B & Q), so ist diese Vere­in­barung unwirk­sam, wenn es für den Arbeit­nehmer klar erschien, dass als­bald seine Neue­in­stel­lung durch einen Betrieb­ser­wer­ber erfol­gen werde.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 25.10.2012 zu seinen Urteil vom sel­ben Tage. Az. 8 AZR 572/11. 

Die Parteien stre­it­en um die Wirk­samkeit ein­er Befris­tung. Über das Ver­mö­gen der Arbeit­ge­berin des Klägers war 2007 das Insol­ven­zver­fahren eröffnet wor­den. Der Insol­ven­zver­wal­ter führte das Unternehmen zunächst fort und ver­suchte es zu veräußern. Im März 2008 hat­te die spätere Betrieb­ser­wer­berin einen Tar­ifver­trag mit der IG Met­all geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeit­nehmern der Insol­ven­zschuld­ner­in nach dem Erwerb der Betrieb­sstät­ten über 1.100 unbe­fris­tet und 400 befris­tet zu beschäfti­gen. Danach schloss sie mit dem Insol­ven­zver­wal­ter einen Kaufver­trag über die säch­lichen Betrieb­smit­tel. Im April 2008 vere­in­barte der Insol­ven­zver­wal­ter mit Betrieb­srat und Gew­erkschaft einen Inter­esse­naus­gle­ich und Sozialplan zu ein­er „über­tra­gen­den Sanierung“. Dann wurde auf ein­er Betrieb­sver­samm­lung am 3. Mai 2008 den Arbeit­nehmern das For­mu­lar eines drei­seit­i­gen Ver­trags aus­ge­händigt, der das Auss­chei­den aus dem Arbeitsver­hält­nis zum 31. Mai 2008 und die Vere­in­barung eines neuen Arbeitsver­hält­niss­es ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vor­sah. Außer­dem wur­den auf der­sel­ben Betrieb­sver­samm­lung den Arbeit­nehmern vier weit­ere von ihnen zu unterze­ich­nende Ange­bote für ein neues Arbeitsver­hält­nis mit der Betrieb­ser­wer­berin, begin­nend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Ange­bot bein­hal­tete einen unbe­fris­teten Arbeitsver­trag mit der Betrieb­ser­wer­berin, die anderen drei sahen unter­schiedlich lang befris­tete Arbeitsver­hält­nisse vor. Der Kläger unterze­ich­nete alle fünf Ver­tragsange­bote. Die Betrieb­ser­wer­berin nahm am 30. Mai 2008 das Ange­bot des Klägers für ein auf 20 Monate befris­tetes Arbeitsver­hält­nis an. Ab 1. Juni 2008 arbeit­ete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.

Die Klage hat­te vor dem Lan­desar­beits­gericht und dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg, so von Bredow. 

Die Beklagte kann sich auf die Unter­brechung des Arbeitsver­hält­niss­es durch den vom Kläger mit der B & Q geschlosse­nen Arbeitsver­trag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umstän­den, unter denen dieser Ver­trag zus­tande kam, erschien es klar, dass er dem Zweck diente, die Kon­ti­nu­ität des Arbeitsver­hält­niss­es zu unter­brechen und die Rechts­fol­gen des § 613a BGB zu umge­hen. Dass der Kläger nicht dauer­haft aus dem Betrieb auss­chei­den sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rah­men­vere­in­barun­gen des Insol­ven­zver­wal­ters als auch daraus, dass er gle­ichzeit­ig mit der Unterze­ich­nung des B & Q‑Angebotes vier Ange­bote für ein neues Arbeitsver­hält­nis mit der Betrieb­ser­wer­berin abzugeben hatte. 

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.
 

Für Rück­fra­gen ste­ht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fen­i­more von Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht
VDAA-Vizepräsi­dent
Domer­nicht v. Bre­dow Wölke
Bis­mar­ck­straße 34
50672 Köln
Tele­fon: 0221/283040
Tele­fax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de