Wer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ständig zu spät vorlegt, riskiert seinen Job

 

(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz wiederholter Aufforderung und vorheriger Abmahnung ständig zu spät einreicht.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 16.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09.

In dem Fall hatte ein seit 25 Jahren als Arbeiter im Öffentlichen Dienst Beschäftigter es trotz wiederholter Hinweise und einer vorher ergangenen Abmahnung immer wieder versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich am ersten Tag bei seinem Arbeitgeber vorzulegen, was ihm der Arbeitgeber im Hinblick auf seine häufigen Fehlzeiten auferlegt hatte. Dies führte schließlich zur außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie gleichzeitig und hilfsweise zur außerordentlich Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.06.2009.

Zu Recht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein bestätigte, so Klarmann.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien den Regelungen des TVöD unterliege und der Kläger länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, könne es nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar.

Zu unterscheiden sei hier zwischen der sich aus § 5 Abs. 1 EFZG ergebenden Obliegenheit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Verpflichtung, die sich aus dem zulässigen Verlangen des Arbeitgebers, die Bescheinigung früher als am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ergebe. Dieser habe zulässig vom Kläger die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur „ab” dem ersten Tag, sondern bereits „am” ersten Tag verlangt. Dies könne der Arbeitgeber verlangen, ohne dass er eine Begründung hierfür geben müsse. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass er darlege, dass Anlass für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Dieser wichtige Grund rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht mehr zumutbar mache, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen beider Parteien, einerseits des Interesses des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit, andererseits des Interesses der Beklagten an einer geregelten Arbeitsplanung, ergab, dass es für die Beklagte zwar nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortzusetzen. Jedoch war es ihr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit sozialer Auslauffrist entsprechend einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2009 zu beenden. Die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung vor diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht          
VdAA – Vizepräsident                                  
c/o  Passau, Niemeyer & Kollegen          
Walkerdamm 1                
24103 Kiel              
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099            
j.klarmann@pani-c.de       
www.pani-c.de

 
 
 
 

Wer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ständig zu spät vorlegt, riskiert seinen Job

 

(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz wiederholter Aufforderung und vorheriger Abmahnung ständig zu spät einreicht.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 16.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09.

In dem Fall hatte ein seit 25 Jahren als Arbeiter im Öffentlichen Dienst Beschäftigter es trotz wiederholter Hinweise und einer vorher ergangenen Abmahnung immer wieder versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich am ersten Tag bei seinem Arbeitgeber vorzulegen, was ihm der Arbeitgeber im Hinblick auf seine häufigen Fehlzeiten auferlegt hatte. Dies führte schließlich zur außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie gleichzeitig und hilfsweise zur außerordentlich Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.06.2009.

Zu Recht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein bestätigte, so Klarmann.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien den Regelungen des TVöD unterliege und der Kläger länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, könne es nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar.

Zu unterscheiden sei hier zwischen der sich aus § 5 Abs. 1 EFZG ergebenden Obliegenheit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Verpflichtung, die sich aus dem zulässigen Verlangen des Arbeitgebers, die Bescheinigung früher als am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ergebe. Dieser habe zulässig vom Kläger die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur „ab” dem ersten Tag, sondern bereits „am” ersten Tag verlangt. Dies könne der Arbeitgeber verlangen, ohne dass er eine Begründung hierfür geben müsse. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass er darlege, dass Anlass für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Dieser wichtige Grund rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht mehr zumutbar mache, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen beider Parteien, einerseits des Interesses des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit, andererseits des Interesses der Beklagten an einer geregelten Arbeitsplanung, ergab, dass es für die Beklagte zwar nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortzusetzen. Jedoch war es ihr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit sozialer Auslauffrist entsprechend einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2009 zu beenden. Die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung vor diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen trotz wiederholter Aufforderung und vorheriger Abmahnung ständig zu spät einreicht.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 16.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09.

In dem Fall hatte ein seit 25 Jahren als Arbeiter im Öffentlichen Dienst Beschäftigter es trotz wiederholter Hinweise und einer vorher ergangenen Abmahnung immer wieder versäumt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleich am ersten Tag bei seinem Arbeitgeber vorzulegen, was ihm der Arbeitgeber im Hinblick auf seine häufigen Fehlzeiten auferlegt hatte. Dies führte schließlich zur außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie gleichzeitig und hilfsweise zur außerordentlich Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 30.06.2009.

Zu Recht, wie nun das LAG Schleswig-Holstein bestätigte, so Klarmann.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien den Regelungen des TVöD unterliege und der Kläger länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, könne es nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar.

Zu unterscheiden sei hier zwischen der sich aus § 5 Abs. 1 EFZG ergebenden Obliegenheit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen und der Verpflichtung, die sich aus dem zulässigen Verlangen des Arbeitgebers, die Bescheinigung früher als am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ergebe. Dieser habe zulässig vom Kläger die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nur „ab” dem ersten Tag, sondern bereits „am” ersten Tag verlangt. Dies könne der Arbeitgeber verlangen, ohne dass er eine Begründung hierfür geben müsse. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass er darlege, dass Anlass für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein wichtiger Grund vor, der zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtige. Dieser wichtige Grund rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des seit 25 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers, ihm zulässig erteilte Anweisungen zu missachten, stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, dass es der Beklagten nach wiederholter erfolgloser Abmahnung nicht mehr zumutbar mache, trotz der langen Dauer an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Eine Abwägung der wechselseitigen Interessen beider Parteien, einerseits des Interesses des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes auch unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit, andererseits des Interesses der Beklagten an einer geregelten Arbeitsplanung, ergab, dass es für die Beklagte zwar nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortzusetzen. Jedoch war es ihr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis mit sozialer Auslauffrist entsprechend einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2009 zu beenden. Die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung vor diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.    

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