(Stuttgart) Das Sozial­gericht Düs­sel­dorf hat entsch­ieden, dass ein schwer­be­hin­dert­er Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirn­in­farkt 1 1/2 Jahre krank war und anschließend mit ein­er Wiedere­ingliederungs­maß­nahme ins Erwerb­sleben zurück­kehrte, einen Rentenan­spruch hat.

Dies, so der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Beson­dere Arten von Arbeitsver­hält­nis­sen” des VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 09.11.2009 veröf­fentlichte Urteil des Sozial­gerichts Düs­sel­dorf vom 07.09.2009, Az.: S 52 (10) R 191/07, gelte auch dann, wenn er bis zum Ein­tritt der auf anderen medi­zinis­chen Grün­den beruhen­den Erwerb­sun­fähigkeit nach der Wiedere­ingliederung lediglich ca. 7 Wo­chen voll gear­beit­et hat.

Die Kam­mer sah die renten­rechtlichen Voraus­set­zun­gen, dass der Kläger die let­zten fünf Jahre vor Ein­tritt des Ver­sicherungs­falls min­destens 3 Jahre Pflicht­beiträge ent­richtet hat, als erfüllt an. Ent­ge­gen der Recht­san­sicht der Beklagten sei der Leis­tungsfall, also die dauernde Erwerb­sun­fähigkeit, nicht schon mit dem Hirn­in­farkt Ende 2004 einge­treten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedere­ingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine beru­fliche Tätigkeit von einem speziell aus­gestatteten Heimar­beit­splatz als Vol­lzeit­tätigkeit ausgeübt.

Die ent­ge­gen­ste­hende Auf­fas­sung der Beklagten, dass die Wiedere­ingliederungs­maß­nahme let­ztlich erfolg­los gewe­sen sei, sei in kein­er Weise nachvol­lziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gear­beit­et habe — und dies nach gutachter­lichen Fest­stel­lun­gen ohne Gefährdung der Gesund­heit — zeige, dass die zwis­chen­zeitlich durch den Hirn­in­farkt einge­tretene Erwerb­sun­fähigkeit wieder aufge­hoben war. Im Anschluss an die Recht­sprechung des Bun­dessozial­gerichts sei davon auszuge­hen, dass derjeni­ge, der tat­säch­lich arbeite, auch arbeits­fähig sei.

Der weit­ere Ein­wand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger ver­richteten Tä­tigkeit um Arbeit im geschützten Raum han­dele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialver­sicherungs­beiträge für die Tätigkeit des Klägers ent­gegen genom­men habe und es sich im Übri­gen um eine gut dotierte Tätigkeit gehan­delt habe, in kein­ster Weise nachvol­lziehbar und stelle eine mit dem Grundge­setz nicht vere­in­bare Diskri­m­inierung behin­dert­er Beschäftigter dar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Von Bre­dow emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei aufk­om­menden Fra­gen dazu Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies.

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