(Stuttgart) In ein­er Entschei­dung vom 18.11.2009 hat­te sich das Bun­de­sar­beits­gericht erneut mit der Zuläs­sigkeit von Dif­feren­zierungsklauseln in Fir­men­tar­ifverträ­gen zu befassen. 

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VdAA  — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 18.11.2009, Az.: 4 AZR 491/08.

Der Abschluss eines Fir­men­tar­ifver­trages in Vertre­tung für einen anderen Arbeit­ge­ber set­zt neben der Bevollmäch­ti­gung zur Abgabe der Wil­lenserk­lärung voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertrete­nen gehan­delt hat. Neben der aus­drück­lichen Nen­nung als Tar­ifver­tragspartei kann sich dies auch aus den Umstän­den ergeben. Erforder­lich ist dann ein gle­ich­w­er­tiger Grad an Klarheit und Ein­deutigkeit, wer Tar­ifver­tragspartei ist. Auch insoweit muss das Schrift­former­forder­nis des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt sein. Die Angabe des Gel­tungs­bere­ichs im Tar­ifver­trag allein reicht nicht aus.

Die D‑Holding AG schloss mit den Gew­erkschaften ver.di und NGG einen „Tar­ifver­trag über die Gewährung ein­er jährlichen Son­derzahlung”. Die Höhe der Son­derzahlung berech­nete sich in Abhängigkeit vom erziel­ten Konz­ern­ergeb­nis. Den Mit­gliedern der bei­den Gew­erkschaften war jedoch ein höher­er Min­dest­fak­tor garantiert als den übri­gen Arbeit­nehmern. Der Tar­ifver­trag erfasste nach seinem Gel­tungs­bere­ich auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeit­nehmer. Die in kein­er der bei­den Gew­erkschaften organ­isierte Klägerin, deren Arbeitsver­trag auf die von der Beklagten geschlosse­nen Tar­ifverträge ver­wies, ver­langt eine Son­derzahlung in der­jeni­gen Höhe, die die gew­erkschaftlich organ­isierten Arbeit­nehmer erhal­ten hatten.

Die Vorin­stanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat die Klage jedoch abgewiesen, betont Klarmann.

Der Sen­at hat­te nicht darüber zu entschei­den, ob die im Tar­ifver­trag vere­in­barte soge­nan­nte ein­fache Dif­feren­zierungsklausel unwirk­sam war (dazu Presseerk­lärung 27/09) und die Klägerin in der Folge eine Son­derzahlung in gle­ich­er Höhe wie die Gew­erkschaftsmit­glieder beanspruchen kon­nte. Dass die Hold­ing den Tar­ifver­trag zugle­ich in Vertre­tung der Beklagten geschlossen hat­te, war aus dem Tarif­text selb­st nicht erkennbar. Die vere­in­barte Bezug­nah­meklausel erfasste deshalb nicht den Tar­ifver­trag, weil er nicht von der Arbeit­ge­berin geschlossen wor­den war. Ihr Zahlungs­begehren kon­nte die Klägerin auch nicht auf den arbeit­srechtlichen Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz stützen. Eine sach­widrige Ungle­ich­be­hand­lung im Sinne dieses Grund­satzes ergibt sich nicht durch bloßen Vol­lzug eines ver­meintlich wirk­samen Tarifvertrages.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil  zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Recht­san­walt         
Fachan­walt für Arbeit­srecht          
VdAA — Vizepräsi­dent       
c/o  Pas­sau, Niemey­er & Kol­le­gen     
Walk­er­damm 1      
24103 Kiel         
Tel.: 0431 — 974 300
Fax: 0431 — 974 3099           
j.klarmann@pani‑c.de      
www.pani‑c.de