(Stuttgart)  Der unter anderem für das Dien­stver­tragsrecht zuständi­ge III. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat soeben über die gegen einen Betrieb­srat und seine Vor­sitzen­den gerichtete Vergü­tungsklage ein­er auf die Beratung von Betrieb­sräten spezial­isierten Gesellschaft entschieden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 25.10.2012 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. III ZR 266/11.

Nach­dem der Betrieb­srat eines an mehreren Stan­dorten täti­gen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeit­nehmern den Beschluss gefasst hat­te, sich im Ver­fahren über einen Inter­esse­naus­gle­ich gemäß § 111 Satz 2 des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) von der Klägerin betrieb­swirtschaftlich berat­en zu lassen, erteilte der Betrieb­sratsvor­sitzende der Klägerin einen Beratungsauf­trag. Die Klägerin nimmt nun­mehr sowohl den Betrieb­srat als Gremi­um als auch den Betrieb­sratsvor­sitzen­den und die stel­lvertre­tende Betrieb­sratsvor­sitzende auf Zahlung von Hon­o­rar für die von ihr erbracht­en Beratungsleis­tun­gen in Anspruch, deren genauer Umfang und Gegen­stand zwis­chen den Parteien stre­it­ig ist.

Die Vorin­stanzen haben die gegen den Betrieb­sratsvor­sitzen­den und die stel­lvertre­tende Betrieb­sratsvor­sitzende gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru­fungs­gericht hat die gegen den Betrieb­srat als Gremi­um gerichtete Klage man­gels Rechtss­chutzbedürfniss­es als unzuläs­sig ver­wor­fen. Der III. Zivilse­n­at hat das Beru­fung­surteil aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Beru­fungs­gericht zurück­ver­wiesen, so Henn.

Auf­bauend auf der Recht­sprechung des Bun­de­sar­beits­gerichts zur Ver­mö­gens- und Rechts­fähigkeit des Betrieb­srats im Ver­hält­nis zum Arbeit­ge­ber ist eine Ver­mö­gens- und — daraus fol­gend — eine Rechts­fähigkeit des Betrieb­srats auch im Ver­hält­nis zu Drit­ten (hier: dem Beratung­sun­ternehmen) anzunehmen, soweit die mit dem Drit­ten getrof­fene Vere­in­barung inner­halb des geset­zlichen Wirkungskreis­es des Betrieb­srats liegt. Der gegen den Arbeit­ge­ber gerichtete Anspruch des Betrieb­srats gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG auf Befreiung von der gegenüber dem Berater beste­hen­den Verbindlichkeit set­zt notwendig das Beste­hen ein­er eige­nen Verpflich­tung des Betrieb­srats gegenüber dem Drit­ten voraus. Ohne wirk­same ver­tragliche Grund­lage würde der Dritte auch kaum den Betrieb­srat beraten.

Ein Ver­trag, den der Betrieb­srat zu sein­er Unter­stützung gemäß § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratung­sun­ternehmen schließt, ist indes nur insoweit wirk­sam, als die vere­in­barte Beratung zur Erfül­lung der Auf­gaben des Betrieb­srats erforder­lich sowie das ver­sproch­ene Ent­gelt mark­tüblich ist und der Betrieb­srat daher einen Kosten­er­stat­tungs- und Freis­tel­lungsanspruch gegen den Arbeit­ge­ber gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG hat. Denn nur in diesem Umfang ist der Betrieb­srat ver­mö­gens- und daher auch rechts­fähig. Schutzwürdi­ge Inter­essen des Beraters ste­hen ein­er solchen Begren­zung der Ver­tragswirk­samkeit nicht ent­ge­gen, da eine weit­erge­hende rechts­geschäftliche Verpflich­tung des Betrieb­srats für den Berater man­gels eines über den Kosten­er­stat­tungs- und Freis­tel­lungsanspruch hin­aus gehen­den Ver­mö­gens des Betrieb­srats regelmäßig wert­los ist.

Die Gren­zen des dem Betrieb­srat bei der Beurteilung der Erforder­lichkeit der Beratung zuste­hen­den Spiel­raums sind im Inter­esse sein­er Funk­tions- und Hand­lungs­fähigkeit nicht zu eng zu ziehen. Soweit sie von dem Betrieb­sratsvor­sitzen­den bei der Beauf­tra­gung des Beratung­sun­ternehmens den­noch über­schrit­ten wer­den, ist der von ihm für den Betrieb­srat geschlossene Ver­trag nicht wirk­sam. Der Betrieb­sratsvor­sitzende kann insoweit gegenüber dem Beratung­sun­ternehmen entsprechend den Grund­sätzen des Vertreters ohne Vertre­tungs­macht (§ 179 des Bürg­er­lichen Geset­zbuch­es) haften, es sei denn das Beratung­sun­ternehmen kan­nte die man­gel­nde Erforder­lichkeit der Beratung oder musste sie kennen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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