(Stuttgart)  Wehrpflichtige, die einen Kurs zur Vor­bere­itung auf die Indus­triemeis­ter­prü­fung besuchen, sind vom Wehr­di­enst zurückzustellen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VdAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hin­weis auf das am 19.05.2010 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts (VG) Neustadt vom 22. Feb­ru­ar 2010 – 3 K 1414/09.NW.

Der 1988 geborene Kläger hat vom 1. Sep­tem­ber 2005 bis zum 28. Feb­ru­ar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Feb­ru­ar 2008 wurde er als wehr­di­en­st­fähig gemustert, gle­ichzeit­ig aber wegen der Beruf­saus­bil­dung bis ein­schließlich 28. Feb­ru­ar 2009 vom Wehr­di­enst zurück­gestellt. Im Okto­ber 2009 beantragte er die weit­ere Zurück­stel­lung bis zum 20. Sep­tem­ber 2012, um an dem von ihm am 7. Sep­tem­ber 2009 begonnenen Kurs der IHK zur Vor­bere­itung auf die Indus­triemeis­ter­prü­fung teil­nehmen zu kön­nen. Diesen Antrag lehnte die Wehrbere­ichsver­wal­tung Süd ab. Nach erfol­glosem Wider­spruchsver­fahren erhob der Betrof­fene Klage zum Verwaltungsgericht.

Die Richter der 3. Kam­mer des Ver­wal­tungs­gerichts Neustadt gaben ihm Recht, so Henn.

Der Kläger könne seine Zurück­stel­lung zum Besuch des Kurs­es „Geprüfter Indus­triemeis­ter – Chemie“ ver­lan­gen. Nach den Bes­tim­mungen des Wehrpflicht­ge­set­zes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehr­di­enst zurück­gestellt wer­den, wenn seine Her­anziehung für ihn u. a. aus beru­flichen Grün­den eine beson­dere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor, denn die Ein­beru­fung des Klägers würde seine am 7. Sep­tem­ber 2009 begonnene Beruf­saus­bil­dung zum Indus­triemeis­ter unter­brechen. Das Wehrpflicht­ge­setz schütze nicht nur vor der Unter­brechung ein­er Erstaus­bil­dung, son­dern auch von Meis­ter­prü­fungslehrgän­gen. Dies habe das Bun­desver­wal­tungs­gericht mit Urteil vom 22. August 2007 bere­its für Lehrgänge zur Vor­bere­itung auf die Handw­erksmeis­ter­prü­fung entsch­ieden. Für die Teil­nahme an Indus­triemeis­terkursen gelte nichts anderes. Der Meis­ter­lehrgang führe nach Beste­hen der Meis­ter­prü­fung näm­lich auch im Fall des Indus­triemeis­ters zu zusät­zlichen Befähi­gun­gen und Berech­ti­gun­gen und erlaube damit die Ausübung eines son­st nicht zugänglichen Berufs. hDas Urteil ist rechtskräftig.

Henn emp­fahl, in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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