(Stuttgart) Gewährt ein Arbeit­ge­ber älteren Arbeit­nehmern jährlich mehr Urlaub­stage als den jün­geren, kann diese unter­schiedliche Behand­lung wegen des Alters unter dem Gesicht­spunkt des Schutzes älter­er Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zuläs­sig sein.

Bei der Prü­fung, ob eine solche vom Arbeit­ge­ber frei­willig begrün­dete Urlaub­sregelung dem Schutz älter­er Beschäftigter dient und geeignet, erforder­lich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, ste­ht dem Arbeit­ge­ber eine auf die konkrete Sit­u­a­tion in seinem Unternehmen bezo­gene Ein­schätzung­sprärog­a­tive zu.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 21.10.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 9 AZR 956/12.

Die nicht tar­ifge­bun­dene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuh­pro­duk­tion täti­gen Arbeit­nehmern nach Vol­len­dung des 58. Leben­s­jahres jährlich 36 Arbeit­stage Erhol­ung­surlaub und damit zwei Urlaub­stage mehr als den jün­geren Arbeit­nehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaub­sregelung sei alters­diskri­m­inierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaub­stage zu gewähren.

Die Vorin­stanzen haben den hier­auf gerichteten Fest­stel­lungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Ein­schätzung, die in ihrem Pro­duk­tions­be­trieb bei der Fer­ti­gung von Schuhen kör­per­lich ermü­dende und schwere Arbeit leis­ten­den Arbeit­nehmer bedürften nach Vol­len­dung ihres 58. Leben­s­jahres län­ger­er Erhol­ungszeit­en als jün­gere Arbeit­nehmer, ihren Gestal­tungs- und Ermessensspiel­raum nicht über­schrit­ten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weit­ere Urlaub­stage seien auf­grund des erhöht­en Erhol­ungs­bedürfniss­es angemessen, zumal auch der Man­teltar­ifver­trag der Schuhin­dus­trie vom 23. April 1997, der man­gels Tar­if­bindung der Parteien keine Anwen­dung fand, zwei zusät­zliche Urlaub­stage ab dem 58. Leben­s­jahr vorsah.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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