(Stuttgart) Viele Beschäftigte glauben, dass bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag automatisch Geld fließt. Falsch gedacht!
Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, klärt auf, wann der Chef zahlen muss – und wann nicht.
Abfindung? Kein Gesetz sagt: Der Chef muss!
Trotz aller Schlagzeilen: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Abfindung.
Abfindungen sind oft freiwillig – oder Ergebnis harter Verhandlungen oder Gerichtsverfahren. Ausnahme: Ein Sozialplan oder das Arbeitsgericht können die Zahlung vorschreiben. Aber auch das hat Regeln.
BAG entscheidet: Sozialplan bleibt bindend – auch bei Klage!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Ein Sozialplan mit Abfindung ist gültig – auch wenn der Arbeitgeber klagt. Kurz gesagt: Ist die Zahlung vereinbart, muss sie auch fließen – und zwar pünktlich.
§ 1a KSchG – Abfindung nur bei stiller Zustimmung
Wird eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, kann eine Abfindung folgen – wenn drei Dinge erfüllt sind:
- Der Arbeitgeber bietet die Abfindung in der Kündigung an.
- Sie verzichten auf eine Kündigungsschutzklage.
- Die Kündigungsfrist läuft aus.
Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit.
Aber Achtung: Nur, wenn der Arbeitgeber mitspielt.
Aufhebungsvertrag: Abfindung ist reine Verhandlungssache!
Wer unterschreibt, verzichtet auf Rechte.
Deshalb wird im Aufhebungsvertrag oft mit einer Abfindung gelockt – aber:
Ein Muss ist das nicht.
Ein Gesetz dafür gibt’s auch nicht.
Die Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr – aber das ist Verhandlungssache.
Kündigungsschutzklage? Gericht kann Abfindung anordnen!
Sie klagen – und gewinnen? Dann kann das Gericht entscheiden: Das Arbeitsverhältnis ist nicht mehr zumutbar. Die Folge: Auflösung gegen Geld.
Die Höhe der Abfindung legt das Gericht fest – je nach Dauer, Alter, Familienstand und Betriebszugehörigkeit.
Vergleich vor dem Arbeitsgericht: Der goldene Mittelweg
Viele Prozesse enden nicht mit einem Urteil – sondern mit einem Deal: Kündigung gegen Abfindung.
Warum das auch Arbeitgebern hilft? Weil sie so ein Risiko vermeiden – z. B. die Rückkehr eines unliebsamen Mitarbeitenden.
§ 113 BetrVG: Abfindung bei Missachtung des Betriebsrats
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ignoriert oder täuscht, kann es teuer werden.
In diesen Fällen droht eine Abfindung per Gerichtsurteil – unabhängig von Kündigungsgrund oder Verhandlungen.
Fazit: Abfindung gibt’s nicht automatisch – aber oft mit Taktik!
- Abfindungen sind kein Geschenk – sondern Verhandlungserfolg.
- Wer klagt oder verhandelt, kann bares Geld gewinnen.
- Wer still hält, geht oft leer aus.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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