(Stuttgart) Der Arbeit­ge­ber hat einen Anspruch darauf, dass die ver­traglich vere­in­barte Arbeit­szeit einge­hal­ten wird und Arbeit­nehmer keine Raucher­pausen außer­halb der reg­ulären Pausen machen.

Das, so der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hat aktuell das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern (AZ TaBV 12/21) in einem jet­zt veröf­fentlicht­en Beschluss vom 29.3.2022 entschieden.

In dem Ver­fahren hat der Betrieb­stag der Arbeit­ge­berin beantragt, festzustellen, dass die Arbeit­ge­berin ohne Zus­tim­mung des Betrieb­srates nicht anord­nen dürfe, dass Raucher­pausen außer­halb der vere­in­barten Pausen­zeit­en unzuläs­sig seien.

Das LAG lehnt dies ab, da diese Anord­nung nur das Ein­hal­ten der Arbeit­szeit sich­er­stellen solle. Regelun­gen und Weisun­gen, welche die Arbeit­spflicht unmit­tel­bar konkretisieren — sog. Arbeitsver­hal­ten – seien nicht mitbestimmungspflichtig.

Die Anord­nung der Arbeit­ge­berin, dass Rauchen nur in den Pausen, also außer­halb der Arbeit­szeit, ges­tat­tet ist, betr­e­ffe auss­chließlich das Arbeitsver­hal­ten. Die Regelung diene nicht der Koor­dinierung des Zusam­men­lebens und Zusam­men­wirkens der Arbeit­nehmer. Sie ist auss­chließlich auf die Ein­hal­tung der Arbeit­szeit­en gerichtet. Während des Rauchens kön­nen die Arbeit­nehmer grund­sät­zlich keine Arbeit­sleis­tung erbrin­gen. Rauchen außer­halb der vorge­se­henen Pausen stellt eine Unter­brechung der Arbeit­stätigkeit dar. Die Arbeit­ge­berin sei nicht verpflichtet, solche Arbeit­sun­ter­brechun­gen zu dulden. Vielmehr haben die Arbeit­nehmer während der fest­gelegten Arbeit­szeit­en ihre Arbeit­sleis­tung zu erbrin­gen. Zumin­d­est haben sie sich bere­itzuhal­ten, um jed­erzeit die Arbeit nach Anweisung der Arbeit­ge­berin aufzunehmen zu können.

Der Arbeit­ge­berin sei es nicht ver­wehrt, die vere­in­barten Arbeit­sleis­tun­gen in dem vollen Zei­tum­fang abzu­fordern. Zwar möge es vorkom­men, dass es wegen eines schwank­enden Arbeit­san­falls nicht immer möglich ist, alle Arbeit­nehmer durchgängig zu beschäfti­gen. Das berechtige jedoch wed­er die Rauch­er, ihren Arbeit­splatz zu ver­lassen und eine Raucherin­sel aufzusuchen, noch andere Arbeit­nehmer, pri­vat­en Angele­gen­heit­en welch­er Art auch immer nachzuge­hen. Während der fest­gelegten Arbeit­szeit­en beste­he Arbeit­spflicht, sofern nicht die Arbeit­ge­berin von sich aus im Einzelfall frei­willig eine zusät­zliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestatte.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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Michael Henn
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