Arbeit­srechtliche Auswirkun­gen der geän­derten Corona-Arbeitsschutzverordnung

(Stuttgart) Am 13.04.2021 hat das Bun­desk­abi­nett neben dem Geset­ze­sen­twurf zur bun­de­sein­heitlichen „Not­bremse“ auch eine Änderung der Coro­na-Arbeitss­chutzverord­nung beschlossen. Arbeit­ge­ber sind danach verpflichtet, ihren Beschäftigten ein­mal wöchentlich einen Test anzu­bi­eten. Beschäftigten mit beruf­sspez­i­fis­chen Risiken wie z.B. direk­tem Kun­denkon­takt ist der Test zweimal wöchentlich anzu­bi­eten. Die Regelun­gen sollen bere­its kom­mende Woche in Kraft treten. 

Die rechtliche Lage für Unternehmen und Beschäftigte stellt der Ham­burg­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott dar.

Änderun­gen im Arbeitss­chutz ohne Zus­tim­mung des Bun­desrats 

Am 13.04.2021 hat das Bun­desk­abi­nett neben dem Geset­ze­sen­twurf zur bun­de­sein­heitlichen „Not­bremse“ auch eine Änderung der Coro­na-Arbeitss­chutz-Verord­nung beschlossen. Anders als der Geset­ze­sen­twurf zur „Not­bremse“ wer­den die Anpas­sun­gen in der Coro­na-Arbeitss­chutz-Verord­nung allerd­ings im Wege ein­er Rechtsverord­nung geregelt. Eine solche Verord­nung kann die Bun­desregierung eigen­ständig erlassen. Sie bedarf kein­er Zus­tim­mung des Bun­desrates, so dass deren Regelun­gen zeit­nah nach Verkün­dung im Bun­de­sanzeiger in Kraft treten. Ein Inkraft­treten dürfte damit im Laufe der 16. Kalen­der­woche erfolgen.

„Die Ein­führung ein­er Tes­tange­bot­spflicht für Unternehmen kommt nicht über­raschend“, so Arbeit­srechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott. „Eine bun­desweite Pflicht für Unternehmen ist bere­its im let­zten Beschluss der Min­is­ter­präsi­den­tenkon­ferenz Ende März disku­tiert wor­den und eine verpflich­t­ende Ein­führung in Aus­sicht gestellt wor­den, wenn nicht aus­re­ichend Unternehmen ihren Mitar­beit­ern frei­willig Tests anbi­eten“, so Fuhlrott.

Tes­tange­bot min­destens ein­mal, bei beruf­sspez­i­fis­chem Risiko zweimal wöchentlich 

Die geän­derte Regelung in § 5 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitss­chutzverord­nung verpflichtet Arbeit­ge­ber nun­mehr dazu, ihren Beschäftigten min­destens ein­mal pro Kalen­der­woche einen Test anzu­bi­eten, sofern die Mitar­beit­er nicht auss­chließlich in ihrer Woh­nung arbeit­en. Beruf­s­grup­pen mit spez­i­fis­chem Risiko ist gem. § 5 Abs. 2 der Arbeitss­chutzverord­nung zweimal wöchentlich ein Test anzu­bi­eten. Dies gilt etwa für Beschäftigte, die in Gemein­schaft­sun­terkün­ften unterge­bracht sind, per­so­nen­na­he Dien­stleis­tun­gen mit direk­tem Kör­perkon­takt anbi­eten oder die betrieb­s­be­d­ingt häu­fig in wech­sel­nden Kon­takt mit anderen Per­so­n­en treten müssen bzw. betrieblichen Kon­takt zu anderen Per­so­n­en haben, die keinen Mund-Nasen-Schutz tra­gen müssen. Arbeit­ge­ber müssen zudem die Nach­weise über die Beschaf­fung von Tests oder entsprechende Vere­in­barun­gen mit Drit­ten über die Tes­tun­gen vier Wochen auf­be­wahren (§ 5 Abs. 3).

„Das erweit­erte Tes­tange­bot gilt damit beispiel­sweise für Beschäftigte im Einzel­han­del oder bei Friseuren. Da detail­lierte Beruf­s­grup­pen aber nicht genan­nt sind, ist durch den Arbeit­ge­ber jew­eils zu prüfen, ob seine Arbeit­nehmer unter die Regelung für die erweit­erte Testpflicht fall­en“, so Fachan­walt für Arbeit­srecht Fuhlrott.

Keine bun­desweite geset­zliche Testpflicht für Arbeit­nehmer  

Die Regelun­gen sehen hinge­gen keine Testpflicht für Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer vor. Nach der geset­zlichen Regelung kön­nen diese frei­willig entschei­den, ob sie das Test-ange­bot annehmen möcht­en oder nicht: „Es han­delt sich daher um eine Tes­tange­bot­spflicht für Unternehmen, keine Testpflicht für die Beschäftigten“, so Prof. Dr. Fuhlrott. Die Kosten für die Tests sind durch die Arbeit­ge­ber zu tra­gen, da es sich um eine Maß­nahme des Arbeitss­chutzes handelt.

Weit­erge­hende Regelun­gen, die Arbeit­nehmer zu Tests verpflicht­en, sehen hinge­gen bes­timmte lan­desrechtliche Vorschriften vor. So müssen sich Beschäftigte in Sach­sen oder Berlin mit direk­tem Kun­denkon­takt zwin­gend testen lassen.

Auch kön­nten Arbeit­ge­ber weit­erge­hende Anforderun­gen umset­zen, so der Arbeit­srechtler: „Dem Arbeit­ge­ber obliegt eine Schutzpflicht für seine Beschäftigten. Ord­net der Arbeit­ge­ber Tests verpflich­t­end an, so dürfte dies eine zuläs­sige Maß­nahme darstellen“, erläutert Prof. Dr. Fuhlrott und ver­weist dazu auch auf erste arbeits­gerichtliche Entschei­dun­gen, die eine solche Anord­nung gebil­ligt haben (ArbG Offen­bach, Urt. v. 3.2.2021, Az. 4 Ga 1/21). „Beste­ht ein Betrieb­srat, ist dieser bei ein­er solchen Anord­nung allerd­ings zu beteili­gen und darf dabei mitbes­tim­men“, so der Arbeitsrechtler.

Arbeit­szeitrechtliche Bew­er­tung der „Testzeit“

Stre­it dürfte auch hin­sichtlich der Frage beste­hen, ob die Zeit für Tests vergü­tungspflichtige Arbeit­szeit darstellt. „Solange die Tests vom Arbeit­ge­ber nicht ange­ord­net wer­den, wird es sich nicht um vergü­tungspflichtige Arbeit­szeit han­deln. Denn die Tests erfol­gen nicht auss­chließlich fremd­nützig auss­chließlich im Inter­esse des Arbeit­ge­bers, son­dern jeden­falls auch im eige­nen Inter­esse des Arbeit­nehmers“, erk­lärt Fachan­walt Prof. Dr. Michael Fuhlrott. „Daher dürfte für Tes­tun­gen aufge­wandte Zeit keine Arbeit­szeit darstellen“, so Fuhlrott. 

Ver­längerung von Home-Office & weit­eren Schutzmaßnahmen

Die weit­eren Regelun­gen der Arbeitss­chutzverord­nung bleiben eben­falls in Kraft. Arbeit­ge­ber sind danach weit­er­hin verpflichtet, Bürobeschäftigten über­all dort, wo möglich, eine Tätigkeit im Home-Office zu ermöglichen. Gle­ich­es gilt für Abstand­sregelun­gen und die Pflicht, Masken zu tra­gen, wo Min­destab­stände nicht einge­hal­ten oder Einzel­büro­bele­gun­gen nicht möglich sind.

Fuhlrott emp­fiehlt Arbeit­ge­bern und Arbeit­nehmern bei Fra­gen zur betrieblichen Umset­zung der dargestell­ten Maß­nah­men Recht­srat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Recht­san­walt | Fachan­walt für Arbeitsrecht |
Pro­fes­sor für Arbeit­srecht an der Hochschule Fresenius

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