(Stuttgart) Nach der Rück­kehr aus dem Urlaub dro­hen arbeit­srechtlich bisweilen Überraschungen.

Die 5 wichtig­sten Fra­gen und Antworten erk­lärt der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Volk­er Görzel, Leit­er des Fachauss­chuss­es „Betrieb­sver­fas­sungsrecht und Mitbes­tim­mung“ des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

  1. Darf der Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass der Arbeit­nehmer nach dem Urlaub einen Coro­na-Test macht?

In der Regel kann das nur ver­langt wer­den, wenn der Arbeit­nehmer in einem Risiko­ge­bi­et war oder er Symp­tome für eine Coro­na-Erkrankung zeigt.

Der § 26 Abs.3 des Bun­des­daten­schutzge­set­zes gewährt Arbeit­ge­bern das Recht, Gesund­heits­dat­en sein­er Mitar­beit­er zu erheben, sofern die Dat­en zur Ausübung der Rechte und Pflicht­en des Arbeitsver­hält­niss­es erforder­lich sind und das schutzwürdi­ge Inter­esse der betrof­fe­nen Per­son an dem Auss­chluss der Daten­ver­ar­beitung nicht über­wiegt. Beste­ht der Ver­dacht ein­er Coro­na-Erkrankung, so han­delt es sich um eine wichtige Infor­ma­tion für den Arbeit­ge­ber: Er ist verpflichtet, den Arbeit­nehmer umge­hend nach Hause oder zu einem Arzt zu schick­en. Zudem müssen Arbeit­ge­ber auch für den Schutz der anderen Mitar­beit­er und auch für seine Kun­den Sorge tra­gen. Ins­ge­samt über­wiegen an dieser Stelle die Schutz­in­ter­essen auf Arbeit­ge­ber­seite gegenüber dem Inter­esse des Arbeit­nehmers nicht getestet zu werden.

Zu erwäh­nen ist let­ztlich auch noch, dass auch von Seit­en des Gesund­heit­samtes eine Testpflicht ver­hängt wer­den kann, sollte eine Per­son aus einem Risiko­ge­bi­et in die Bun­desre­pub­lik ein­reisen (nachzule­sen in §1 der Coro­n­aein­rei­severord­nung NRW).

  1. Was gilt, wenn der Urlaub­sort bei Reise­be­ginn noch kein Risiko­ge­bi­et war beziehungsweise das Urlaub­s­land nicht ein­er Reise­war­nung unterlag?

Es gilt: Während der Quar­an­tänezeit gibt es einen Anspruch auf Entschädigung.

  1. Beste­ht seit­ens des Arbeit­ge­bers eine Verpflich­tung die Arbeit im Home­of­fice anzubieten?

Nein, hier gibt es keine Pflicht.

  1. Kön­nten Arbeit­nehmern arbeit­srechtliche Sank­tio­nen dro­hen, soll­ten Sie nach dem Urlaub in einem Risiko­ge­bi­et in Quar­an­täne müssen?

Nein. Wed­er Sank­tio­nen noch eine Abmah­nung oder Kündi­gung muss befürchtet wer­den. Arbeit­ge­ber kön­nen die Reise in ein Risiko­ge­bi­et nicht untersagen

  1. Behal­ten Arbeit­nehmer während ein­er nach der Coro­n­aein­rei­severord­nung NRW ange­ord­neten Quar­an­täne einen Anspruch auf Vergütung?

Das kommt darauf an, ob der Arbeit­nehmer auch während des Tätigkeitsver­bots oder der Quar­an­täne aus dem Home­of­fice arbeit­en kann. Ist das der Fall, behält der Arbeit­nehmer den Anspruch auf Vergü­tung. Kann hinge­gen von zuhause aus keine Arbeit­sleis­tung erbracht wer­den, so ent­fällt auch der Anspruch auf Vergü­tung. Eine entsprechende Entschädi­gung für nicht erkrank­te aber von ein­er Abson­derungsanord­nung betrof­fene Arbeit­nehmer gibt es dann aus dem Infek­tion­ss­chutzge­setz, §56 Abs.1 IfSG. Der Arbeit­ge­ber muss hierzu in Vor­leis­tung treten, kann sich die Entschädi­gung aber beim Land­schaftsver­band Rhein­land als zuständi­ge Behörde für Köln erstat­ten lassen.

Gut zu wis­sen: Auch bei der wissentlichen Reise in ein Risiko­ge­bi­et beste­ht derzeit, laut Aus­sage des Press­esprech­ers des Gesund­heitsmin­is­teri­ums, der Anspruch auf Entschädi­gung. Ganz klar ist das jedoch lei­der nicht: Auf­grund der unein­deuti­gen For­mulierung im Infek­tion­ss­chutzge­setz beste­ht trotz­dem ein Restrisiko, dass die Behörde hier den Entschädi­gungsanspruch ablehnt. Eine Gericht­sentschei­dung, die den Anspruch konkretisiert, bleibt also weit­er abzuwarten. Wir rat­en Arbeit­ge­bern dementsprechend dazu, die Auszahlung unter dem Vor­be­halt der Erstat­tung durch den Land­schaftsver­band nach §56 Abs.5 Satz 2 IfSG vorzunehmen.

Görzel emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Volk­er Görzel
Recht­san­walt, Fachan­walt für Arbeitsrecht
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohen­staufen­ring 57 a
50674 Köln
Tele­fon: 0221/ 29 21 92 0
Tele­fax: 0221/ 29 21 92 25
goerzel@hms-bg.de
www.hms-bg.de