(Stuttgart) Ein Grund zur frist­losen Kündi­gung eines Arbeitsver­hält­niss­es kann darin liegen, dass ein Arbeit­nehmer pri­vat beschaffte Bild- oder Ton­träger während der Arbeit­szeit unter Ver­wen­dung seines dien­stlichen Com­put­ers unbefugt und zum eige­nen oder kol­le­gialen Gebrauch auf dien­stliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert.
Das gilt unab­hängig davon, ob darin zugle­ich ein straf­be­wehrter Ver­stoß gegen das Urhe­ber­rechts­ge­setz liegt. Über einen solchen Fall hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht zu entscheiden.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 16.07.2015 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 2 AZR 85/15.

Der Kläger war seit Feb­ru­ar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funk­tion des „IT-Ver­ant­wortlichen“ beim Ober­lan­des­gericht N. wahr. Zu seinen Auf­gaben gehörte ua. die Ver­wal­tung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestel­lung des für die Daten­ver­ar­beitung benötigten Zube­hörs — etwa von Daten­sicherungs­bän­dern, CDs und DVDs — ver­bun­den. Anfang März 2013 räumte der Leit­er der Wacht­meis­terei in einem Per­son­alge­spräch ein, den dien­stlichen Farb­druck­er seit län­ger­er Zeit zur Her­stel­lung sog. „CD-Cov­er“ genutzt zu haben. Bei ein­er Mitte März 2013 erfol­gten Geschäft­sprü­fung wur­den auf den Fest­plat­ten eines vom Kläger genutzten Rech­n­ers mehr als 6.400 E‑Book‑, Bild‑, Audio- und Video­dateien vorge­fun­den. Zudem war ein Pro­gramm instal­liert, das geeignet war, den Kopier­schutz der Her­steller zu umge­hen. Es stellte sich her­aus, dass in der Zeit von Okto­ber 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bear­beit­et wor­den waren. Im gle­ichen Zeitraum waren etwa gle­ich viele DVD-Rohlinge von Seit­en des Gerichts bestellt und geliefert wor­den. Bei näher­er Unter­suchung und Auswer­tung der vom Kläger benutzten Fest­plat­ten wur­den Anfang April 2013 weit­ere (Audio-)Dateien aufge­fun­den. Der Kläger ließ sich im Ver­lauf der Ermit­tlun­gen dahin ein, alles, was auf dem Rech­n­er bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitar­beit­er „natür­lich auch kopiert“. Die Äußerun­gen nahm er einige Tage später „aus­drück­lich zurück“. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erk­lärte das beklagte Land die außeror­dentliche frist­lose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hil­f­sweise die ordentliche Kündi­gung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorin­stanzen haben der Kündi­gungss­chutzk­lage des Klägers stattgegeben. Das Lan­desar­beits­gericht hat angenom­men, die Kündi­gun­gen seien schon deshalb unwirk­sam, weil unklar sei, welchen Tat­beitrag ger­ade der Kläger zu den in Rede ste­hen­den Kopi­er- und Bren­nvorgän­gen geleis­tet habe. Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermit­tlun­gen — ohne Ein­schal­tung der Strafver­fol­gungs­be­hör­den — wed­er eine umfassende, den Kläger möglicher­weise ent­las­tende Aufk­lärung leis­ten, noch den Beginn der zwei­wöchi­gen Frist für die Erk­lärung ein­er außeror­dentlichen Kündi­gung hem­men kön­nen. Im Übri­gen habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine ver­gle­ich­baren Maß­nah­men ergrif­f­en und den Per­son­al­rat nicht ord­nungs­gemäß unterrichtet.

Die Revi­sion des beklagten Lan­des hat­te vor dem Zweit­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Eine (frist­lose) Kündi­gung kommt auch dann in Betra­cht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Hand­lun­gen selb­st vorgenom­men, son­dern dabei mit anderen Bedi­en­steten zusam­mengewirkt oder das Her­stellen von „Raubkopi­en“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewe­sen sein mag, seinen dien­stlichen Rech­n­er für bes­timmte andere pri­vate Zwecke zu nutzen, kon­nte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopi­er- und Bren­nvorgänge gestattet.

Die frist­lose Kündi­gung ist eben­so wenig deshalb unwirk­sam, weil das beklagte Land Ermit­tlun­gen zunächst selb­st angestellt und nicht sofort die Strafver­fol­gungs­be­hör­den eingeschal­tet hat. Ein solch­es Vorge­hen ist dem Arbeit­ge­ber grund­sät­zlich unbenom­men. Solange er die Ermit­tlun­gen zügig durch­führt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Nicht entschei­dend ist, welche Maß­nah­men das beklagte Land gegenüber den anderen Bedi­en­steten ergrif­f­en hat. Der Gle­ich­be­hand­lungs­grund­satz find­et im Rah­men ver­hal­tens­be­d­ingter Kündi­gun­gen grund­sät­zlich keine Anwen­dung. Im Übri­gen ist nicht fest­gestellt, inwieweit sich die Sachver­halte unter Berück­sich­ti­gung der Einzel­heit­en und der Stel­lung der anderen Beschäftigten wirk­lich gleichen.

Da auch die Anhörung des Per­son­al­rats ord­nungs­gemäß erfol­gte, hat das Bun­de­sar­beits­gericht das zweitin­stan­zliche Urteil aufge­hoben und die Sache zur weit­eren Aufk­lärung an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll
Kro­n­prinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de