(Stuttgart) Das Arbeitsver­hält­nis eines Sicher­heitsmi­tar­beit­ers kann außeror­dentlich frist­los gekündigt wer­den, wenn er die ihm obliegende Aus­gangskon­trolle in einem beson­ders zu sich­ern­den Bere­ich während eines erhe­blichen Zeitraums ohne Grund verlässt.

Darauf ver­weist der Bre­mer Fachan­walt für Arbeit­srecht und Gewerblichen Rechtss­chutz Klaus-Dieter Franzen, Lan­desre­gion­alleit­er „Bre­men“ des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V., unter Hin­weis auf eine Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts Berlin-Bran­den­burg vom 09. Sep­tem­ber 2015, Az.: 17 Sa 810/15.

Der Kläger wurde im Bere­ich des Pro­duk­tion­saus­ganges ein­er Münzprägeanstalt für die Kon­trolle der Mitar­beit­er einge­set­zt. Die Mitar­beit­er müssen ein Drehkreuz passieren, wenn sie diese Abteilung ver­lassen möcht­en. Dabei wer­den die Mitar­beit­er nach dem Zufall­sprinzip von dem einge­set­zten Wach­per­son­al über­prüft. Der Kläger schal­tete den Zufalls­gen­er­a­tor aus und ver­ließ seinen Kon­troll­posten, ohne einen anderen Mitar­beit­er zu informieren. Er nahm ein Kun­st­stof­frohrstück an und mit sich. Die Pro­duk­tion­s­mi­tar­beit­er kon­nten während sein­er Abwe­sen­heit ihren Arbeit­splatz über einen län­geren Zeitraum unge­hin­dert ver­lassen. Es wurde Gold im Wert von 74.000,00 Euro entwendet.

Das Arbeits­gericht war der Auf­fas­sung, die Beklagte könne das Ver­lassen des Wachraums und die Mit­nahme des Kun­st­stof­frohrstücks lediglich zum Anlass für eine Abmah­nung nehmen; eine Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es sei unver­hält­nis­mäßig. Anders noch als die Vorin­stanz sah jedoch das Lan­desar­beits­gericht die von der Beklagten aus­ge­sproch­ene außeror­dentliche frist­lose Kündi­gung als wirk­sam an.

Danach habe der Kläger das beson­dere Inter­esse der Beklagten an effek­tiv­en Sicher­heits­maß­nah­men ver­let­zt, indem er sich aus dem Kon­troll­bere­ich ent­fer­nte und unbe­wacht ließ. Mit der uner­laubten Mit­nahme eines Gegen­standes habe der Arbeit­nehmer zudem ein Ver­hal­ten an den Tag gelegt, das ger­ade mit sein­er Beschäf­ti­gung habe ver­hin­dert wer­den sollen. Dem beklagten Unternehmen war es angesichts dieser schw­eren Pflichtver­let­zun­gen nicht zuzu­muten, den Kläger zunächst abzumah­nen und ihn anschließend wieder als Sicher­heitsmi­tar­beit­er zu beschäftigen.

Franzen emp­fahl, dies zu beacht­en und riet er bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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