(Stuttgart) Eine tar­i­fliche Regelung, nach der ein angestell­ter Zeitschriftenredak­teur dem Ver­lag die ander­weit­ige Ver­w­er­tung ein­er während sein­er arbeitsver­traglichen Tätigkeit bekan­nt gewor­de­nen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Ver­lag regelmäßig die Prü­fung ermöglichen, ob seine berechtigten Inter­essen durch die beab­sichtigte Veröf­fentlichung beein­trächtigt wer­den. Ver­stößt der Arbeit­nehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmah­nung rechtfertigen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Fachan­walt für Arbeit­srecht Jens Klar­mann, Vizepräsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 15. Juni 2021 — 9 AZR 413/19.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Redak­teur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeitsver­hält­nis find­et der Man­teltar­ifver­trag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 4. Novem­ber 2011 (MTV) Anwen­dung. Nach § 13 Zif­fer 3 MTV bedarf eine Redak­teurin bzw. ein Redak­teur zur ander­weit­i­gen Ver­ar­beitung, Ver­w­er­tung und Weit­er­gabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Ver­lag bekan­nt gewor­de­nen Nachricht der schriftlichen Ein­willi­gung des Ver­lags. Der Arbeitsver­trag der Parteien ver­langt anstelle der schriftlichen Ein­willi­gung des Ver­lags die der Chefredaktion.

Im Sep­tem­ber 2017 nahm der Kläger im Rah­men ein­er Dien­streise in die USA an der Stan­dorteröff­nung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu bericht­en. Der Artikel des Klägers enthielt ua. die Schilderung eines Vor­falls, der sich während der Eröff­nungsver­anstal­tung am abendlichen Buf­fet zwis­chen dem Kläger und der aus­rich­t­en­den Unternehmerin im Bei­sein von Redak­teuren ander­er Zeitschriften zuge­tra­gen hat­te. Auf die Erk­lärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gür­tel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Pas­sage wurde von der Redak­tion der Zeitschrift „W.“ gestrichen. Im Dezem­ber 2017 fragte der Kläger seinen Chefredak­teur, ob der Vor­fall nicht doch noch im Rah­men der „#MeToo-Debat­te“ veröf­fentlicht wer­den könne. Dies lehnte der Chefredak­teur ab. Der Ankündi­gung des Klägers, den Beitrag ander­weit­ig zu pub­lizieren, begeg­nete der Chefredak­teur mit einem Hin­weis auf das Konkur­ren­zver­bot im Arbeitsver­trag. Im März 2018 erschien — ohne vorherige Unter­rich­tung der Beklagten — in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmah­nung, weil er es unter­lassen hat­te, die schriftliche Ein­willi­gung der Chefredak­tion einzuholen.

Mit sein­er Klage begehrt der Kläger die Ent­fer­nung der Abmah­nung aus der Per­son­alak­te. Er hat im Wesentlichen die Auf­fas­sung vertreten, der Erlaub­nisvor­be­halt in § 13 Zif­fer 3 MTV ver­let­ze ihn als Redak­teur in sein­er durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs­frei­heit sowie in den weit­eren Grun­drecht­en auf freie Mei­n­ungsäußerung und Presse­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außer­dem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäis­chen Men­schen­recht­skon­ven­tion. Es sei nicht erforder­lich gewe­sen, die Ein­willi­gung der Chefredak­tion einzu­holen, weil die Beklagte eine Veröf­fentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.

Die Klage wurde in den Vorin­stanzen abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Neun­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Ver­let­zung sein­er Anzeigepflicht aus § 13 Zif­fer 3 MTV abzumah­nen. Die Verpflich­tung eines Redak­teurs, den Ver­lag vor der ander­weit­i­gen Veröf­fentlichung ein­er ihm während sein­er arbeitsver­traglichen Tätigkeit bekan­nt gewor­de­nen Nachricht um Erlaub­nis zu ersuchen, ver­stößt wed­er gegen Ver­fas­sungs- noch gegen Kon­ven­tion­srecht. Im Rah­men der Abwä­gung der kol­li­dieren­den Grun­drecht­spo­si­tio­nen von Redak­teur und Ver­lag ist zu berück­sichti­gen, dass Let­zter­er erst durch die Anzeige der beab­sichtigten Neben­tätigkeit in die Lage ver­set­zt wird zu über­prüfen, ob seine berechtigten Inter­essen durch die beab­sichtigte Veröf­fentlichung beein­trächtigt wer­den. Dahin­ter muss das Inter­esse des Arbeit­nehmers, die Nachricht ohne vorherige Ein­bindung des Ver­lags zu veröf­fentlichen, regelmäßig zurück­treten. Das Lan­desar­beits­gericht hat vor­liegend ohne Rechts­fehler angenom­men, der Kläger sei unter den gegebe­nen Umstän­den verpflichtet gewe­sen, vor der Veröf­fentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Ein­willi­gung der Chefredak­tion einzu­holen. Die Beklagte hat­te ein berechtigtes Inter­esse an der Unter­rich­tung, um die Ver­w­er­tung der Nachricht durch einen Wet­tbe­wer­ber gegebe­nen­falls ver­hin­dern zu kön­nen, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beein­trächtigt wor­den wären

Klar­mann emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en sowie in Zweifels­fällen, um Recht­srat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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