(Stuttgart) Die Benennung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist nicht inkompatibel mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden.

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. August 2019 – Az.: 9 Sa 268/18.

Der Betriebsratsvorsitzende wurde von dem beklagten Arbeitgeber wirksam zum internen Beauftragten für Datenschutz benannt. Ferner benannten ihn weitere Konzerngesellschaften zum externen Datenschutzbeauftragten. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit stellte mit Schreiben vom 24. November 2017 fest, dass der Kläger nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfüge, die für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten notwendig sei, da eine Inkompatibilität mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden vorliege. Der Kläger sei deshalb nicht wirksam als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt worden. Dies wurde dem Kläger mitgeteilt, gleichzeitig wurde seine Benennung zum Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung widerrufen. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO wurde der Kläger mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2018 aus betriebsbedingten Gründen vorsorglich als Datenschutzbeauftragter abberufen.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet. Das Sächsische Landesarbeitsgericht gab seiner Klage statt.

Der Kläger wurde nach Ansicht der Richter wirksam zum Datenschutzbeauftragten der Beklagten benannt. Eine Inkompatibilität mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden liege nicht vor. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat mache diese Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig, insoweit bestehe grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern, führen die Richter in ihrer Entscheidung unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 23. März 2011 (Az.: 10 AZR 562/09) aus. Dies gelte vorliegend auch für einen Betriebsratsvorsitzenden. Da kein wichtiger Grund vorlag, ging auch der Widerruf bzw. die Abberufung ins Leere.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Interessant ist dieses Urteil im Zusammenhang mit einer anderen Frage.

Das Bundesarbeitsgericht war bislang der Auffassung, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht befugt sei, den Betriebsrat datenschutzrechtlich zu kontrollieren (Beschluss vom 11. November 1997 – 1 ABR 21/97). Ob das Bundesarbeitsgericht an dieser Rechtsprechung festhält, ist nach der Entscheidung vom 23. März 2011 (10 AZR 562/09) offen. Jedenfalls könnte diese Auffassung nunmehr wegen der dem Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO zugeordneten uneingeschränkten Kontrollkompetenz nicht mehr zu halten sein. Sollte es so kommen, dann wäre die Benennung eines Betriebsratsmitgliedes zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten aber mit Sicherheit nicht mehr möglich. Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts wird also nur dann zu halten sein, wenn das Bundesarbeitsgericht bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibt.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet bei Fragen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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