(Stuttgart) Ein Wiedere­in­stel­lungsanspruch kann grund­sät­zlich nur Arbeit­nehmern zuste­hen, die Kündi­gungss­chutz nach dem Kündi­gungss­chutzge­setz (KSchG) genießen.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent des VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 19.10.2017 seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 8 AZR 845/15.

Der Kläger war seit 1987 bei der vor­ma­li­gen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorex­am­iniert­er Apotheke­nangestell­ter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. Novem­ber 2013 kündigte die vor­ma­lige Beklagte zu 1. das Arbeitsver­hält­nis mit dem Kläger sowie mit allen übri­gen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündi­gungss­chutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vor­ma­li­gen Beklagten zu 1. um einen Klein­be­trieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG han­delte, hat die Kündi­gung nicht ange­grif­f­en. Die vor­ma­lige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hin­aus mit ver­ringert­er Beschäftigten­zahl weit­er. Am 1. Sep­tem­ber 2014 über­nahm die Beklagte (vor­ma­lige Beklagte zu 2.) auf der Grund­lage eines Kaufver­trages vom 15. Juli 2014 die Apotheke ein­schließlich des Waren­lagers. In dem Kaufver­trag hat­te die Beklagte sich zudem zur Über­nahme und Weit­erbeschäf­ti­gung von drei Arbeit­nehmern verpflichtet.

Der Kläger hat mit sein­er Klage zunächst sowohl die vor­ma­lige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vor­ma­lige Beklagte zu 2.) auf Wiedere­in­stel­lung in Anspruch genommen.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat das arbeits­gerichtliche Urteil nur insoweit mit der Beru­fung ange­grif­f­en, als seine gegen die Beklagte (vor-malige Beklagte zu 2.) gerichtete Klage abgewiesen wurde. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurück­gewiesen. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg.

Ein Wiedere­in­stel­lungsanspruch kann grund­sät­zlich nur Arbeit­nehmern zuste­hen, die zum Zeit­punkt des Zugangs der Kündi­gung Kündi­gungss­chutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Klein­be­trieben im Einzelfall aus­nahm­sweise aus § 242 BGB ein Wiedere­in­stel­lungsanspruch ergeben kann, bedurfte vor­liegend kein­er Entschei­dung. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfol­gre­ich nur gegenüber der vor­ma­li­gen Beklagten zu 1., die den Betrieb nach Ablauf der Kündi­gungs­frist des Klägers zunächst weit­erge­führt hat­te, ver­fol­gen kön­nen. Seine gegen die vor­ma­lige Beklagte zu 1. gerichtete Klage war aber recht­skräftig abgewiesen worden.

Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen zum Arbeit­srecht Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Frhr. Fen­i­more von Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
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