(Stuttgart) Arbeit­ge­ber und Betrieb­srat kön­nen die Gel­tung ein­er Betrieb­svere­in­barung nicht davon abhängig machen, dass die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer zustimmen.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 — 1 ABR 4/19 -.

Die Arbeit­ge­berin schloss 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebilde­ten Betrieb­srat eine Betrieb­svere­in­barung zu vari­ablen Vergü­tungs­be­standteilen der im Lager beschäftigten Arbeit­nehmer. Diese sollte unter der Bedin­gung in Kraft treten, dass ihr “80 % der abgegebe­nen Stim­men” der in ihren Gel­tungs­bere­ich fal­l­en­den Arbeit­nehmer bis zum Ablauf ein­er von der Arbeit­ge­berin geset­zten Frist “einzelver­traglich” schriftlich zus­tim­men. Für den Fall eines Unter­schre­it­ens des Zus­tim­mungsquo­rums kon­nte die Arbeit­ge­berin “dies” den­noch für aus­re­ichend erk­lären. Der Betrieb­srat hat die Unwirk­samkeit der Betrieb­svere­in­barung gel­tend gemacht.

Die Vorin­stanzen haben das Begehren abgewiesen. Die Rechts­beschw­erde des Betrieb­srats hat­te vor dem Ersten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg.

Die nor­ma­tive Wirkung ein­er Betrieb­svere­in­barung kann nicht von einem Zus­tim­mungsquo­rum der Belegschaft abhängig gemacht wer­den. Eine solche Regelung wider­spricht den Struk­tur­prinzip­i­en der Betrieb­sver­fas­sung. Danach ist der gewählte Betrieb­srat Repräsen­tant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betrieb­sver­fas­sung im eige­nen Namen kraft Amtes tätig und ist wed­er an Weisun­gen der Arbeit­nehmer gebun­den noch bedarf sein Han­deln deren Zus­tim­mung. Eine von ihm abgeschlossene Betrieb­svere­in­barung gilt kraft Geset­zes unmit­tel­bar und zwin­gend. Damit gestal­tet sie unab­hängig vom Willen oder der Ken­nt­nis der Parteien eines Arbeitsver­trags das Arbeitsver­hält­nis und erfasst auch später ein­tre­tende Arbeit­nehmer. Das schließt es aus, die Gel­tung ein­er Betrieb­svere­in­barung an das Erre­ichen eines Zus­tim­mungsquo­rums ver­bun­den mit dem Abschluss ein­er einzelver­traglichen Vere­in­barung mit dem Arbeit­ge­ber zu knüpfen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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