(Stuttgart) Auf­nahme und Verbleib im sog. Experten­pool des Zen­trums für Inter­na­tionale Frieden­sein­sätze (ZIF) set­zen voraus, dass die Bewer­berin­nen und Bewer­ber für inter­na­tionale Frieden­sein­sätze die Kri­te­rien des vom ZIF erstell­ten Anforderung­spro­fils erfüllen.

Hierzu gehört ua. „her­vor­ra­gende soziale und interkul­turelle Kom­pe­tenz“. Ist das nicht (mehr) der Fall, beste­ht kein Anspruch auf Auf­nahme bzw. Verbleib im Experten­pool. Die Beurteilung der Tat­sachen­gerichte, eine Bewer­berin oder ein Bewer­ber erfülle nicht bzw. nicht mehr alle Kri­te­rien des Anforderung­spro­fils ist revi­sion­srechtlich nur eingeschränkt über­prüf­bar. 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) vom 6. April 2022 – 5 AZR 325/21 –.

Die Beklagte ist eine bun­de­seigene gemein­nützige Gesellschaft mit beschränk­ter Haf­tung. Zu ihren Auf­gaben gehört es, inter­na­tionalen, supra­na­tionalen oder aus­ländis­chen staatlichen Ein­rich­tun­gen ziviles Per­son­al für inter­na­tionale Frieden­sein­sätze und Wahlbeobach­tun­gen vorzuschla­gen. Zu diesem Zweck unter­hält sie einen dig­i­tal­en Experten­pool, der aktuell über 1.500 Pro­file von – poten­tiellen – Bewer­berin­nen und Bewer­bern für unter­schiedliche Tätigkeits­felder in inter­na­tionalen Frieden­sein­sätzen mul­ti­lat­eraler Organ­i­sa­tio­nen wie etwa der Europäis­chen Union, den Vere­in­ten Natio­nen, der OSZE oder der NATO umfasst. Die Klägerin ist Volljuristin und stand als solche bis zum Jahr 2018 in einem Arbeitsver­hält­nis zu einem Unternehmen. Im April 2009 wurde sie in den Experten­pool der Beklagten aufgenom­men und ua. als Kurzzeit­wahlbeobach­terin in Alban­ien und als Rechts­ber­a­terin im Koso­vo einge­set­zt. Im Jan­u­ar 2018 been­dete die Beklagte die Mit­glied­schaft der Klägerin im Experten­pool, nach­dem es zu Unstim­migkeit­en zwis­chen den Parteien gekom­men war. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Fest­stel­lung des Fortbe­stands ihrer Mit­glied­schaft im Experten­pool der Beklagten, Zugang zu diesem und die Freis­chal­tung ihres dort hin­ter­legten Profils.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat nach einge­hen­der Beweisauf­nahme die Beru­fung der Klägerin zurück­gewiesen. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Klägerin blieb vor dem Fün­ften Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts ohne Erfolg.

Das Lan­desar­beits­gericht hat sich in revi­sion­srechtlich nicht zu bean­standen­der Weise die Überzeu­gung gebildet, der Klägerin fehle die nach dem Anforderung­spro­fil für den Experten­pool ver­langte „her­vor­ra­gende soziale Kom­pe­tenz“. Diese Anforderung ist ein sachgerecht­es, diskri­m­inierungs­freies und nicht gegen son­stiges höher­rangiges Recht ver­stoßen­des Kri­teri­um für eine Tätigkeit in inter­na­tionalen Frieden­sein­sätzen und Wahlbeobach­tun­gen. Weil es die Klägerin nicht mehr erfüllt, durfte die Beklagte sie aus dem Experten­pool auss­chließen. Einen Anspruch auf die – weit­ere – „Mit­glied­schaft“ im Experten-pool kann die Klägerin wed­er aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus ein­er ver­meintlichen Monopol­stel­lung der Beklagten her­leit­en. Ein darauf gestütztes „Recht auf Teil­habe“ käme nur in Betra­cht, wenn die Klägerin das Anforderung­spro­fil der Beklagten für den Experten­pool in Gänze erfüllen würde. Das ist indes nicht der Fall. Gle­ich­es gilt, wenn man zugun­sten der Klägerin unter­stellt, Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem alle Deutschen nach ihrer Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung gle­ichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, finde bezüglich der Auf­nahme und dem Verbleib in dem von der Beklagten gebilde­ten Experten-pool Anwen­dung. Wenn Bewer­berin­nen und Bewer­ber das Anforderung­spro­fil nicht erfüllen, weil sie nicht über eine her­vor­ra­gende soziale und interkul­turelle Kom­pe­tenz ver­fü­gen, fehlt ihnen auch die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – ver­wies.

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