(Stuttgart) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat soeben ein Werk der der Evan­ge­lis­chen Kirche in Deutsch­land wegen Benachteili­gung eines Bewer­bers wegen Reli­gion zu ein­er Entschädi­gung verurteilt.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu seinem Urteil vom 25.10.2018 —  Az. 8 AZR 501/14 -.

Die Parteien stre­it­en über die Zahlung ein­er Entschädi­gung wegen ein­er Benachteili­gung wegen der Reli­gion. Der Beklagte ist ein Werk der Evan­ge­lis­chen Kirche in Deutsch­land. Er schrieb am 25. Novem­ber 2012 eine auf zwei Jahre befris­tete Stelle eines Referenten/einer Ref­er­entin (60 %) aus. Gegen­stand der Tätigkeit soll­ten schw­er­punk­t­mäßig die Erar­beitung des Par­al­lel­berichts zum deutschen Staaten­bericht zur Umset­zung der UN-Anti­ras­sis­muskon­ven­tion durch Deutsch­land sowie Stel­lung­nah­men und Fach­beiträge und die pro­jek­t­be­zo­gene Vertre­tung der Diakonie Deutsch­land gegenüber der Poli­tik, der Öffentlichkeit und Men­schrecht­sor­gan­i­sa­tio­nen sowie die Mitar­beit in Gremien sein. Der Par­al­lel­bericht sollte in Beratung mit Men­schen­recht­sor­gan­i­sa­tio­nen und weit­eren Inter­essen­trägern erstellt wer­den. In der Stel­lenauss­chrei­bung heißt es fern­er: „Die Mit­glied­schaft in ein­er evan­ge­lis­chen oder der ACK ange­hören­den Kirche und die Iden­ti­fika­tion mit dem diakonis­chen Auf­trag set­zen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Kon­fes­sion im Lebenslauf an.“ Die kon­fes­sion­slose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. Novem­ber 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden. Der Beklagte beset­zte die Stelle mit einem evan­ge­lis­chen Bewer­ber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. min­destens 9.788,65 Euro ver­langt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie ent­ge­gen den Vor­gaben des AGG wegen der Reli­gion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Kon­fes­sion­slosigkeit nicht erhal­ten. Der Beklagte hat eine Benachteili­gung der Klägerin wegen der Reli­gion in Abrede gestellt; jeden­falls sei die Benachteili­gung nach § 9 Abs. 1 AGG gerecht­fer­tigt. Das Arbeits­gericht hat der Klägerin eine Entschädi­gung iHv. 1.957,73 Euro zuge­sprochen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage ins­ge­samt abgewiesen.

Die Revi­sion der Klägerin hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts teil­weise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädi­gung iHv. 3.915,46 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Reli­gion benachteiligt. Diese Benachteili­gung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG aus­nahm­sweise gerecht­fer­tigt. Eine Recht­fer­ti­gung der Benachteili­gung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG schei­det aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist ein­er union­srecht­skon­for­men Ausle­gung im Ein­klang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlin­ie 2000/78/EG nicht zugänglich und muss deshalb unangewen­det bleiben. Die Voraus­set­zun­gen für eine Recht­fer­ti­gung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG — in union­srecht­skon­former Ausle­gung — ist eine unter­schiedliche Behand­lung wegen der Reli­gion nur zuläs­sig, wenn die Reli­gion nach der Art der Tätigkeit­en oder den Umstän­den ihrer Ausübung eine wesentliche, recht­mäßige und gerecht­fer­tigte beru­fliche Anforderung angesichts des Ethos der Reli­gion­s­ge­mein­schaft bzw. Ein­rich­tung darstellt. Vor­liegend beste­hen erhe­bliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beru­flichen Anforderung. Jeden­falls ist die beru­fliche Anforderung nicht gerecht­fer­tigt, weil im konkreten Fall keine wahrschein­liche und erhe­bliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beein­trächtigt würde. Dies fol­gt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jew­eilige Stelleninhaber/die jew­eilige Stel­len­in­hab­erin — wie auch aus der Stel­lenauss­chrei­bung ersichtlich — in einen inter­nen Mei­n­ungs­bil­dung­sprozess beim Beklagten einge­bun­den war und deshalb in Fra­gen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unab­hängig han­deln kon­nte. Der Höhe nach war die Entschädi­gung auf zwei Brut­tomonatsver­di­en­ste festzusetzen.

Henn emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen rechtlichen Rat einzu­holen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Erbrecht
Fachan­walt für Arbeitsrecht
VDAA – Präsident
Recht­san­wälte Dr. Gaupp & Coll.
Kro­n­prinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de